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Servicethemen | 08.01.2021

Versicherungsschutz bei Schnee und Eis

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Selbst im Norden ist die weiße Winterpracht nun angekommen. Für Hauseigentümer*innen, aber auch für Mieter*innen gibt es jetzt einiges zu beachten. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) erläutert, wer Gehwege vor dem Haus und der Wohnung von Schnee und Eis freihalten muss und welche Versicherung wann zahlt. Mit diesen Hinweisen lässt es sich gut durch den Winter kommen.

Wenn Schnee und Eis die Gehwege und Auffahrten unsicher machen, müssen Hauseigentümer*innen, aber häufig auch Mieter*innen, diese Wege räumen, denn sie haben eine Räum- und Streupflicht. Tun sie dies nicht, haften sie für dadurch entstandene Schäden.

Doch gerade Mieter*innen wissen oft nicht, dass auch sie für den Räumdienst zuständig sind. Eine Privathaftpflichtversicherung – die man auch unabhängig von Schnee und Eis haben sollte - schützt Mieter*innen und auch alle anderen bei Schäden, die sie Dritten zufügen. Beispielsweise, wenn sie der Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sind, weil Schnee fiel, während sie bei der Arbeit waren, und in dem Zeitraum jemand auf einer nicht geräumten Fläche vor ihrer Haustür ausgerutscht ist. Die private Haftpflichtversicherung wehrt aber auch unbegründete Schadensersatzansprüche ab, die an die Versicherten gestellt werden. Das wäre der Fall, wenn jemand trotz geräumter und gestreuter Gehwege ausrutscht oder aus anderen Gründen tatsächlich kein Schadensersatzanspruch besteht.

Hauseigentümer*innen, die ihr Haus vermieten und dort nicht selber wohnen, sollten zusätzlich noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben, denn dieses zusätzliche Risiko ist über die Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt.

Darüber hinaus empfiehlt sich generell die Erweiterung der Wohngebäudeversicherung um sogenannte Elementarschäden. Damit sind auch Schadenfälle durch Schneedruck versichert, wenn beispielsweise besonders viel Schnee gefallen ist.

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