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Servicethemen | 12.01.2017

Versicherungsschutz bei Schnee und Eis

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Nach Sturmtief Axel sorgen Schnee und Glatteis für ungemütliches Winterwetter. Für Hausbesitzer, aber auch für Mieter heißt dies aufpassen. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) – Deutschlands größter Verbraucherschutzverein, wenn es um private Versicherungen geht – erläutert, wer Gehwege vor dem Haus und der Wohnung von Schnee und Eis freihalten muss und welche Versicherung wann zahlt. Mit diesen Hinweisen lässt es sich gut durch den Winter kommen.

Wenn Schnee und Eis die Gehwege und Auffahrten unsicher machen, müssen Hauseigentümer, aber häufig auch Mieter ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, haften sie für entstandene Schäden. Gerade Mieter wissen oft nicht, dass auch sie für den Räumdienst zuständig sind. Eine Privathaftpflichtversicherung ist daher unbedingt zu empfehlen, denn sie schützt Mieter und auch Vermieter bei Schäden, die sie Dritten fahrlässig zufügen. Beispielsweise, wenn sie der Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sind, weil Schnee fiel während sie bei der Arbeit waren, und in dem Zeitraum jemand auf einer nicht geräumten Fläche vor ihrer Haustür ausgerutscht ist. Die private Haftpflichtversicherung wehrt aber auch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche ab, die an den Versicherten gestellt werden. Das wäre der Fall, wenn jemand trotz geräumter und gestreuter Gehwege ausrutscht. Dafür kann man nicht haftbar gemacht werden.

Hauseigentümer, die ihr Haus vermieten und dort nicht selber wohnen, sollten zusätzlich noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben, denn dieses Risiko ist über die Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt.

Darüber hinaus empfiehlt sich die Erweiterung der Wohngebäudeversicherung um sogenannte Elementarschäden. Damit sind auch Schadensfälle durch „Schneedruck“ versichert, wenn beispielsweise besonders viel Schnee gefallen ist.

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