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Servicethemen | 21.07.2016

Versicherungen für die Schultüte

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Nach den Sommerferien machen sich viele Abc-Schützen das erste Mal auf den Weg zur Schule. Versicherungsvermittler wittern dann oft das Geschäft mit den besorgten Eltern, die ihre kleinen Verkehrsanfänger auf dem Schulweg gut versichert wissen wollen. Dennoch sollten Eltern keine unnötigen Versicherungen abschließen, sondern sich auf die wirklich wichtigen Policen konzentrieren, so Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV): „Eltern, die noch keine Privathaftpflichtversicherung haben, sollten jetzt dringend eine abschließen und auch eine eigene Unfallversicherung für das Kind ist sinnvoll.“

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt zwar bei Unfällen in der Schule, auf dem Weg dorthin und wieder zurück nach Hause. Die Versicherungsleistungen sind jedoch nicht ausreichend und Unfälle in der Freizeit sind gar nicht versichert. Darum ist es sinnvoll, wenn Eltern mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Bianca Boss: „Die Grundsumme sollte mindestens 200.000 Euro betragen, sinnvoll ist auch die Vereinbarung einer Progression in Höhe von 225 oder 300 Prozent, um die Leistung bei einer hohen Invalidität zu erhöhen.“ Wer auch Invaliditäten durch Krankheit absichern will, für den kann lediglich zusätzlich zur privaten Unfallversicherung eine Kinderinvaliditätsversicherung in Frage kommen.

Von sogenannten „Schulunfähigkeitsversicherungen“ raten die Verbraucherschützer des BdV ab. Sie leistet, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen für voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, am Unterricht teilzunehmen. Bianca Boss: „Der Schutz ist unzureichend. Denn ein beispielsweise querschnittsgelähmtes Kind, das im Rollstuhl am Unterricht teilnimmt, würde keine Versicherungsleistung erhalten.“ Der Rat von Frau Boss ist daher eindeutig: „Hände weg von der Schulunfähigkeitsversicherung!“

Wichtig und unverzichtbar ist aber eine Privathaftpflichtversicherung. Besteht diese für eine ganze Familie, dann ist auch das Kind mit versichert. Aber: Verursacht der Schulanfänger einen Verkehrsunfall, weil er etwa unachtsam über die Straße gelaufen ist, kann er für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. Denn Kinder sind bis zu ihrem vollendeten 7. Lebensjahr nicht deliktfähig. Im Straßenverkehr erhöht sich die Altersgrenze sogar auf das vollendete 10. Lebensjahr. Boss rät: „Eltern sollten Ansprüchen des Unfallgegners nicht nachgeben, sondern ihren Privathaftpflichtversicherer einschalten. Der prüft die Haftungsfrage und wehrt unberechtigte Ansprüche nötigenfalls vor Gericht ab.“

So unangenehm es für Eltern oft auch ist: Der Geschädigte bleibt in solchen Fällen auf seinem Schaden sitzen. Um das zu vermeiden, sollten sie darauf achten, dass der Privathaftpflichtversicherer auch bei Schäden durch deliktunfähige Kinder leistet. Der Schutz ist aber in der Regel der Höhe nach begrenzt.

 
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