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Servicethemen | 11.10.2017

Urlaubszeit ist Einbruchzeit

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Die Herbstferien haben in den meisten Bundesländern bereits begonnen. Da nutzen Familien gern die schulfreie Zeit für einen Urlaub. Das wissen leider auch Einbrecher und machen sich die Abwesenheit der Bewohner und die dunkle Jahreszeit zunutze. Rund 151.000 Wohnungseinbrüche registrierte die Polizei 2016 in Deutschland. Doch wann zahlt bei einem Einbruch die Versicherung? „Auch, wenn man das Thema am liebsten weit wegschieben möchte, sollten Verbraucher möglichst bald ihr Hab und Gut auflisten, fotografieren und Rechnungsbelege aufbewahren. Das hilft im Fall eines Einbruchs beim Erstellen einer Stehlgutliste“, rät Bianca Boss, Pressesprecherin des Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Mit einer Hausratversicherung lassen sich zumindest die materiellen Schäden eines Einbruchdiebstahls ersetzen. So werden die erbeuteten Gegenstände, wie zum Beispiel Schmuck und Geld bis zu den entsprechenden Entschädigungsgrenzen ersetzt oder bei elektronischen Geräten bis zum Neuwert. Aber auch die Kosten für Reparaturen von Gebäude- oder Vandalismusschäden, die beim Einbruchdiebstahl entstanden sind, werden von der Hausratversicherung übernommen.

Ist die Wohnung so stark zerstört, dass sie unbewohnbar geworden ist, kommt die Versicherung gegebenenfalls auch für die Kosten einer Hotelunterbringung auf. Im Schadenfall sollten Betroffene die Polizei informieren, damit die Einbruchspuren dokumentiert werden und der Einbruch polizeilich erfasst wird. Einbruchsopfer sollten sich auch umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen.

Wer längere Zeit verreist und seine Wohnung unbeaufsichtigt lässt, muss dies seinem Versicherer mitteilen. Sonst droht im Schadenfall eine Leistungskürzung oder schlimmstenfalls die Leistungsfreiheit des Versicherers. Vielfach beträgt die höchstmögliche ununterbrochene Abwesenheitsdauer 60 Tage.

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