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Sachversicherung | 30.05.2017

Unwettergefahr über Deutschland

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In vielen Teilen Deutschlands beendeten heute Morgen Sturm sowie Hagel und heftige Regengüsse die große Hitze der letzten Tage. Weiterhin besteht in großen Teilen Deutschlands eine Unwetterwarnung. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) gibt Tipps und Hinweise, welche Versicherungen wann zahlen und wie sich Verbraucher im Schadenfall verhalten sollten, um Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend zu machen. Bianca Boss, Pressereferentin beim BdV: „Auf der sicheren Seite ist, wer sein Hab und Gut mit einer Wohngebäude- und Hausratversicherung gegen Sturmschäden abgesichert hat. Schäden durch die heftigen Niederschläge bezahlt dagegen nur eine zusätzliche Elementarschadenversicherung“. 

Sturmschäden sind über die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn der Sturm die Schadenursache bildet. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Möbel und andere bewegliche Gegenstände werden hingegen über die Hausratversicherung ersetzt. Beschädigt der Sturm das Auto, ist der Schaden nur dann versichert, wenn eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung besteht. „Wichtig ist, dass mindestens Windstärke 8 (d. h. mindestens 63 km/h) geherrscht haben muss, sonst zahlt die Versicherung nicht“, darauf weist Boss hin.

Schäden, die an Haus und Gebäude durch Überschwemmung aufgrund von Witterungsniederschlägen oder einen durch diese Ursache hervorgerufenen Rückstau entstehen, sind über die Hausrat – und Wohngebäudeversicherung grundsätzlich nicht versichert. Insofern ist der „vollgelaufene Keller“ mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat in der Regel nicht versichert. Boss erläutert: „Nur dann, wenn der Versicherte eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf sogenannte Elementarschäden vereinbart hat, besteht für diesen Fall Versicherungsschutz.“

Tritt der Schadenfall ein, gibt es bei der Meldung einiges zu beachten. So muss der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass im Fall eines Sturmschadens mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Hierfür kann er sich der Windmessungen und -aufzeichnungen der Wetterämter bedienen. Denn erst ab Windstärke 8 muss der Versicherer leisten. Ohne Windmessungen der Wetterämter gelten Beweiserleichterungen für den Verbraucher. Dabei hilft es, die Schäden betroffener Nachbarn sowie die eigenen Schäden mit Fotos zu dokumentieren und Berichte der Tagespresse beim Versicherer einzureichen.

Wie sich Geschädigte richtig verhalten sowie weitere Hinweise können dem Merkblatt „Unwetter“ entnommen werden.

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