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Sachversicherung | 23.02.2017

Sturm- und Unwetterwarnung

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Sturmtief Thomas wird uns in den nächsten Tagen mit Orkanböen von bis zu 160 Stundenkilometern in Atem halten. Bei seinem Durchzug wird er sicherlich Schäden an Häusern und anderen Gebäuden anrichten. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) gibt Hinweise, welche Versicherungen für entsprechende Schäden aufkommen. „Wenig Sorgen müssen sich diejenigen machen, die ihr Hab und Gut gegen Sturmschäden durch eine Wohngebäude- und Hausratversicherung versichert haben“, so BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. Wie sich Verbraucher im Schadenfall verhalten sollten, um Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend zu machen, kann im kostenlosen Infoblatt „Unwetter“ nachgelesen werden.

Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Möbel und andere bewegliche Gegenstände werden hingegen über die Hausratversicherung ersetzt.

Beschädigt der Sturm das Auto, ist der Schaden nur dann versichert, wenn eine Kaskoversicherung besteht. Besteht aber lediglich eine Haftpflichtversicherung, bleibt der Besitzer im Schadenfall auf seinen Kosten sitzen.

Bei der Meldung eines Sturmschadens gibt es einiges zu beachten. So muss der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass mindestens Windstärke acht (d. h. mindestens 63 km/h) geherrscht hat. Hierfür kann er sich der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. „Denn erst ab Windstärke acht muss der Versicherer leisten“, weist Boss hin. Ohne Windmessungen der Wetterämter gelten Beweiserleichterungen für den Verbraucher. Dabei hilft es, die Schäden betroffener Nachbarn sowie die eigenen Schäden mit Fotos zu dokumentieren und Berichte der Tagespresse beim Versicherer einzureichen.

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