Pressemitteilungen des BdV

Aktuelle Pressemitteilungen

Als eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands informiert der Bund der Versicherten e. V. (BdV) regelmäßig über Entwicklungen im privaten Versicherungsbereich sowie über relevante Gesetzesänderungen.

Sie sind Medienvertreter*in und möchten regelmäßig unsere Pressemitteilungen erhalten? Dann schicken Sie eine E-Mail an presse@bundderversicherten.de, damit wir Sie in unseren Verteiler aufnehmen können. 

Lebens- und Rentenversicherung | 26.11.2020

Sparkassen-Versicherung Sachsen vor Gericht

Download PDF (342.03 KB)

Der Verbraucherschutzverein Bund der Versicherten e. V. (BdV) geht weiter gegen Kostenbenachteiligungen bei Riester-Rentenversicherungen vor. Diesmal traf es die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG (SV Sachsen), die aus Sicht des BdV unzulässige Abschluss- und Vertriebskosten erhebt.

Der BdV kritisiert, dass der Versicherer unwirksame Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Produktinformationsblättern zu seinen Riester-Rentenversicherungen nutzt. Die Klage hat der BdV in erster Instanz weit überwiegend gewonnen. „Alle von uns angegriffenen Klauseln sind unwirksam und dürfen nach dem Urteil von der SV Sachsen im Neugeschäft nicht mehr verwendet werden. Und auch im Bestandsgeschäft dürfen sie sich nicht auf die Klauseln berufen“, berichtet BdV-Vorstand Stephen Rehmke.

Das Verfahren gegen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG zieht sich schon etwas länger hin. Bereits im März 2018 hatte der BdV die SV Sachsen abgemahnt. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat diese aber nicht abgegeben, weshalb die Verbraucherschützer im Anschluss Klage erhoben haben. Nun ist am 20.10.2020 ein erstinstanzliches Urteil vor dem Landgericht Leipzig ergangen.

Der BdV kritisiert in den AVB insbesondere diverse Klauseln zu den Abschluss- und Vertriebskosten. Diese Kosten sollen nämlich in unzulässig hohem Maße von den Versicherungsnehmer*innen übernommen werden. Das Gericht hat die angegriffenen Klauseln für unwirksam erklärt. „Es ist ein Unding, dass sich Anbieter staatlich geförderter Altersvorsorge über undurchsichtige Kostenklauseln übermäßig an den Sparleistungen ihrer Kundinnen und Kunden bedienen. Wir wollen dem Einhalt gebieten. Ein erster Schritt ist mit dem Urteil getan.“

Rehmke erläutert weiter: „Bleibt es bei dem Urteil, darf die Sparkassen-Versicherung Sachsen überhaupt keine Kosten der angegriffenen Art auf die Versicherungsnehmerin bzw. den Versicherungsnehmer abwälzen. Erst recht darf der Versicherer die staatlich gezahlten Zulagen nicht mit Kosten belegen, sondern muss sie in voller Höhe dem Vertrag gutschreiben. Das wäre definitiv ein Gewinn für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie können dann mit höheren Auszahlungen rechnen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt. Doch auch der Verbraucherschutzverein geht in die Berufung. Denn der BdV beanstandet überdies auch die Musterproduktinformationsblätter sowie die individualisierten Produktinformationsblätter des Anbieters, weil sie den Verbraucher*innen überhöhte und damit falsche Abschluss- und Vertriebskostenkosten nennen.

„Wir sind der Meinung, dass die Anbieter hier keine beliebigen Größen nennen dürfen, sondern die gesetzliche Kostendeckelung beachten müssen. Leider ist das Gericht unserer Auffassung nicht gefolgt. Wir werden es deshalb weiter ausfechten müssen,“ sagt Verbraucherschützer Rehmke.

Der Grund: Die gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sowie die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), begrenzen die von eine*m Versicherungsnehmer*in zu tragenden Abschluss- und Verwaltungskosten. Diese Begrenzung spiegelt sich allerdings in den verwendeten Produktinformationsblättern nicht wider.

Spenden

Login zum Mitgliederbereich