Pressemitteilungen des BdV

Aktuelle Pressemitteilungen

Als eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands informiert der Bund der Versicherten e. V. (BdV) regelmäßig über Entwicklungen im privaten Versicherungsbereich sowie über relevante Gesetzesänderungen.

Sie sind Medienvertreter*in und möchten regelmäßig unsere Pressemitteilungen erhalten? Dann schicken Sie eine E-Mail an presse@bundderversicherten.de, damit wir Sie in unseren Verteiler aufnehmen können. 

Servicethemen | 07.01.2020

Scheiden tut weh

Download PDF (343.03 KB)

Die Festtage verlaufen nicht für alle Familien friedlich. Häufig eskalieren gerade in der besinnlichen Zeit familiäre Konflikte. Sind die Differenzen nicht mehr zu überbrücken, bleibt oft nur noch die permanente Trennung. Doch durch eine Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ändert sich nicht nur der Alltag, sondern auch der Versicherungsbedarf. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) erläutert, was es zu beachten gilt. „Solange Paare nur getrennt leben, bleibt der Versicherungsstatus meist noch unverändert. Spätestens, wenn die Trennung rechtskräftig wird, sollten die Versicherungsverträge jedoch überprüft werden“, sagt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Wenn Paare den Bund fürs Leben eingehen, haben sie die Möglichkeit, einige Versicherungsverträge zusammenzulegen und so Kosten zu sparen. Kommt es zu einer permanenten Trennung, müssen zumindest diese Verträge wieder geändert werden. „Wir empfehlen, alle bestehenden privaten Versicherungsverträge zu überprüfen“, sagt Boss. Allgemein gilt: Die/der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer*in führt den Vertrag fort. Zuvor mitversicherte Personen müssen sich um neuen Versicherungsschutz kümmern. Zunächst sollte also geprüft werden, wer in welchem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer*in ist und wer nur mitversicherte Person. Bei einer Änderung des Namens oder der Anschrift sollte der Versicherer immer schnellstmöglich informiert werden.

Wer bisher in der gesetzlichen Krankenkasse der/s Partner*in mitversichert war, setzt die Mitgliedschaft nach der rechtskräftigen Trennung als freiwillige Versicherung fort. Wird das nicht gewünscht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kasse über die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt werden. In der privaten Krankenversicherung ändert sich nichts, wenn beide versicherte Personen bisher einen eigenen Vertrag hatten. Einen gemeinsamen Vertrag muss der Krankenversicherer indes in zwei Verträge aufteilen. In der Privathaftpflichtversicherung besteht nach der rechtskräftigen Trennung für die Person kein Versicherungsschutz mehr, die vorher über die/den Partner*in mitversichert war. „Am besten sollten sich Betroffene so früh wie möglich um einen eigenen Vertrag kümmern“, rät Versicherungsexpertin Boss. Unter Umständen könnte der Versicherungsschutz nämlich auch schon früher wegfallen, ohne dass sie davon erfahren, wenn beispielsweise die/der Versicherungsnehmer*in die Prämie nicht zahlt.

Bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten Todesfallleistung – etwa bei einer Lebens- oder Unfallversicherung – muss gegebenenfalls das Bezugsrecht geändert werden. Besteht eine Risikolebensversicherung, ist es ratsam zu prüfen, ob eine Fortführung des Vertrags überhaupt noch sinnvoll ist. „Unabhängig davon, dass man generell jeden Versicherungsvertrag zum Laufzeitende ordentlich kündigen kann, gelten bei Scheidungen möglicherweise spezielle Regelungen“, sagt Boss.

Weitere wichtige Hinweise und Tipps hat der BdV im Infoblatt „Änderung des Familienstandes und Versicherungen“ gesammelt.

Spenden

Login zum Mitgliederbereich