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Politik | 27.01.2016

Riester-Garantie ohne Warnung unter Vorbehalt

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Wie die Frankfurter Rundschau heute berichtet, musste die Bundesregierung aufgrund einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/die Grünen (BT-Drucksache 18/6964) einräumen, dass Versicherungskunden nicht vor Kürzungen bei Lebensversicherungen gewarnt werden müssen. Laut dem Bund der Versicherten e. V. (BdV) sind auch Riester-Renten betroffen. Die Versicherer können zusammen mit der Aufsichtsbehörde die garantierten Leistungen massiv einschränken, würde das Versicherungsunternehmen sonst in eine Schieflage geraten. „Die Riester-Garantie auf die eingezahlten Beiträge ist dann faktisch Makulatur“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Auch müssen bereits heute die Kunden Kürzungen hinnehmen, die mit vermeintlichen Unternehmensschwächen begründet werden. „Verbrauchern werden ihre Erträge zusammengestrichen, auch wenn es dem Unternehmen gar nicht ernsthaft schlecht geht“, warnt Kleinlein. Warnungen vor diesem kundenfeindlichen Gebaren sucht der Verbraucher jedoch vergebens.

Lebensversicherungsunternehmen müssen, laut dem Ergebnis der Kleinen Anfrage, die Kunden vor Vertragsbeginn nicht auf etwaige Leistungskürzungen hinweisen. „Der Verbraucher wiegt sich in der falschen Sicherheit, dass das Versicherungsunternehmen keine Leistungskürzungen vornehmen würde“, erklärt Kleinlein. Das Aufsichtsrecht sieht aber Kürzungen der garantierten Leistungen vor, wenn das Unternehmen in eine Schieflage gerät und die Aufsichtsbehörde zustimmt. Bei der Riester-Rente kann dann auch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung unterschritten werden. „Der Kunde hat zwar dann einen Anspruch auf die Riester-Garantie, es gibt aber keinen Vertragspartner mehr, der ihm das dann auch zahlt“, so Kleinlein. Der Grundfehler einer nur formal geforderten Garantie bei Riester offenbare sich nun. „Die Riester-Garantie funktioniert so lange man sie nicht braucht“, fasst Kleinlein das Dilemma zusammen.

Bislang hat zwar kein Unternehmen die garantierten Leistungen gemindert, mit Verweis auf eine vermeintliche Unternehmensschwäche werden aber auch heute schon andere dem Grunde nach garantierte Ansprüche gekürzt. Es handelt sich dabei um die Beteiligung an den Bewertungsreserven. „Flächendeckend müssen Verbraucher auf diese Überschüsse verzichten, obgleich das Verfassungsgericht eine angemessene Beteiligung festgeschrieben hat“, erklärt Kleinlein. Eine solche Leistungskürzung erfolgt zuweilen auch bei einer stabilen Lage des Unternehmens. „Trotz Rekorddividenden für Aktionäre, müssen Kunden schon heute Kürzungen hinnehmen“, so Kleinlein.

 
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