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Servicethemen | 29.10.2020

Richtig versichert in der Einbruchsaison

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Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche ist in Deutschland seit Jahren rückläufig. Dieser Trend dürfte sich in diesem Jahr auch aufgrund von Homeoffice, Kurzarbeit und Urlaub zuhause als Folgen der Corona-Pandemie fortgesetzt haben. Doch mit der dunklen Jahreszeit steht die diesjährige Einbruchsaison erst noch bevor. Etwas aufatmen kann laut Bund der Versicherten e. V. (BdV) jedoch, wer eine Hausratversicherung besitzt, denn sie ersetzt gestohlene Gegenstände und übernimmt auch die Kosten der Beseitigung von Einbruchspuren. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zudem ihr Hab und Gut auflisten, fotografieren und Rechnungsbelege aufbewahren. So ist im Fall eines Einbruchs die Stehlgutliste schnell erstellt“, sagt Verbraucherschützerin Bianca Boss vom BdV.

In der Hausratversicherung ist der komplette Hausrat unter anderem auch gegen Einbruchdiebstahl versichert. Sie deckt den Wiederbeschaffungswert der versicherten Sachen ab. Das heißt: Für alle Gegenstände, die durch einen Einbruchdiebstahl abhandenkommen, zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Allerdings gelten für einige Dinge, wie Bargeld und Wertsachen, vertraglich bestimmte Entschädigungsgrenzen. „Wenn Vandalismusschäden beim Einbruch entstanden sind, übernimmt die Hausratversicherung in der Regel auch die Kosten für deren Beseitigung“, erläutert Boss.

Nachdem sie einen Einbruch bemerkt haben, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich die Polizei informieren, damit diese den Einbruchschaden aufnehmen und die Spuren dokumentieren kann. Dann sollten sich die Opfer umgehend an ihren Versicherer wenden, um den Schaden zu melden. Bei der Schadenmeldung muss die Tagebuchnummer beziehungsweise das Aktenzeichen der Polizei angegeben werden. Außerdem benötigen der Versicherer und die Polizei eine sogenannte Stehlgutliste, auf der alle gestohlenen Hausratgegenstände verzeichnet sind.

BdV-Tipp: Verbraucher*innen sollten regelmäßig überprüfen, ob die vereinbarte Versicherungssumme dem Wiederbeschaffungswert ihres Hausrats entspricht. Bei werterhöhenden Neuanschaffungen oder wertmindernden Verkäufen ist die Versicherungssumme dementsprechend anzupassen. Dabei sollte stets der Neuwert der Gegenstände angesetzt werden.

Was im Schadenfall zu beachten ist, hat der BdV in einem Infoblatt zusammengefasst.

Wichtige Informationen und Tipps zur Hausratversicherung stehen im Infoblatt Hausratversicherung zur Verfügung.

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