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Servicethemen | 21.10.2015

Räumpflicht für Hausbesitzer und Mieter

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Der Herbst ist da und zwar mit Macht! Zumindest nach dem letzten miesepetrigen Wochenende können wir uns dessen ganz sicher sein. Passend zu Nebel und Nässe werfen nun auch die Bäume ihr Blätterkleid ab. Daher ist jetzt Achtung geboten, denn  Herbstlaub auf Straßen und Wegen kann zu gefährlichen Rutschpartien führen. Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V.: „Viele wissen es nicht, aber das Laubfegen im Herbst ist ebenso wichtig wie das Schneeräumen im Winter. Glätte und die daraus resultierende Rutschgefahr macht den Fußgängern in beiden Fällen zu schaffen. Hausbesitzer bzw. Mieter sollten daher auf wichtige Versicherungen nicht verzichten.“ Wenn ein Passant auf dem Gehweg durch nicht geräumtes Laub zu Fall kommt, können hohe Schadensersatzforderungen hohe finanzielle Belastungen darstellen. „Unverzichtbar ist die Privathaftpflichtversicherung – sowohl für Eigentümer wie auch für Mieter. Als Vermieter sollte man zusätzlich noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen“, erläutert Boss.

Für das Laubfegen ist der Hauseigentümer verantwortlich. Hat er sein Eigentum vermietet, überträgt er die Pflichten meist auf seine Mieter. In diesem Fall sind die Mieter haftbar, wenn jemand auf nicht geräumten Wegen stürzt. „Wohl dem, der eine Haftpflichtversicherung hat. Die tritt ein, falls jemand ausrutscht, weil nicht geräumt wurde. Der Geschädigte kann Schadensersatz verlangen, beispielsweise für beschädigte Kleidung oder er erhält Schmerzensgeld und schlimmstenfalls sogar eine lebenslange Rente“, erläutert Boss. Mietern ist daher eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

Hauseigentümer die vermieten, sollten eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, für den ist meist eine Privathaftpflichtversicherung ausreichend.

Die Haftpflichtversicherung hat einen weiteren Vorteil: Lehnt die Versicherung die Zahlung von Schadensersatz ab, kann der Versicherte davon ausgehen, dass ein Anspruch gegen ihn grundsätzlich nicht besteht. Er muss also auch nichts aus eigener Tasche zahlen. Will der Geschädigte trotzdem Geld sehen, wehrt der Versicherer diese unberechtigte Forderung notfalls sogar vor Gericht ab.

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