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Sachversicherung | 18.11.2015

Nach dem Sturm ist vor dem Sturm

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Nach einer stürmischen Nacht in ganz Deutschland gilt auch für heute laut dem Wetterdienst eine Unwetterwarnung. Sturmtief Heini fegte mit immerhin 170 Stundenkilometern über uns hinweg und richtete dabei Schäden an Häusern und anderen Gebäuden an. Wenig Sorgen müssen sich diejenigen machen, die ihr Hab und Gut gegen Sturmschäden versichert haben, denn auch heute müssen wir in Deutschland mit Orkanböen um 150 km/h rechnen. Zudem gibt es aufgrund der starken Niederschläge im Norden Deutschlands erste Hochwasserwarnungen. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat Tipps, wie sich Verbraucher im Schadensfall verhalten sollten, um Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend zu machen.

Bianca Boss, Pressereferentin beim BdV: „Tatsächlich gibt es bei der Meldung eines Sturmschadens einiges zu beachten. So muss der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass mindestens Windstärke acht (d. h. mindestens 63 km/h) geherrscht hat. Hierfür kann er sich der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. Denn erst ab Windstärke acht muss der Versicherer leisten.“ Ohne Windmessungen der Wetterämter gelten Beweiserleichterungen für den Verbraucher. Dabei hilft es, die Schäden betroffener Nachbarn sowie die eigenen Schäden mit Fotos zu dokumentieren und Berichte der Tagespresse beim Versicherer einzureichen.

Sturmschäden sind über die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn der Sturm die Schadensursache bildet. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster, Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Möbel und andere bewegliche Gegenstände werden hingegen über die Hausratversicherung ersetzt. Beschädigt der Sturm das Auto, ist der Schaden nur dann versichert, wenn eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung besteht.

Schäden, die an Haus und Gebäude durch Überschwemmung aufgrund von Witterungsniederschlägen oder einen durch diese Ursache hervorgerufenen Rückstau entstehen, sind über die Hausrat – und Wohngebäudeversicherung grundsätzlich nicht versichert. Insofern ist der „vollgelaufene Keller“ mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat in der Regel nicht versichert. Boss erläutert: „Nur dann, wenn der Versicherte eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf sogenannte Elementarschäden vereinbart hat, besteht für diesen Fall ein Versicherungsschutz.“

Im Bereich der Kaskoversicherung ist auch das Risiko Überschwemmung mitversichert. Wer jedoch sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfährt, handelt eventuell grob fahrlässig und bekommt den Schaden nur anteilig ersetzt. BdV-Tipp: Den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit im Vertrag vereinbaren. Dann kann die Versicherung keinen Abzug vornehmen.

Wie sich Geschädigte richtig verhalten sowie weitere Hinweise können dem Merkblatt „Unwetter“ entnommen werden.

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