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Servicethemen | 27.05.2016

Heiraten oder Zusammenziehen

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Die sonnige Jahreszeit ist auch eine begehrte Zeit um zu heiraten. Der neue Familienstand kann sich nicht nur auf den Nachnamen, sondern auch auf die Versicherungen auswirken. „Frisch Vermählte sollten die Gelegenheit gleich nutzen, um ihre Versicherungen zu überprüfen und zu aktualisieren“, rät Bianca Boss, Pressereferentin des Bund der Versicherten e. V. (BdV). Bei einer Namensänderung sollten Versicherungsverträge ohnehin angepasst werden. Besonders bei Haftpflicht-, Risikoleben- und Hausratversicherungen empfiehlt der BdV eine Überprüfung der Verträge.

Spezielle Hochzeitsfeierrücktrittsversicherungen gehören jedoch nicht zur ersten Wahl nach Ansicht des BdV. Diese Verträge kommen für Stornokosten auf, falls die Hochzeit durch unvorhergesehene Krankheit, Tod oder Unfall verschoben werden muss. So können für eine Prämie ab 50 Euro Veranstaltungskosten von 2500 Euro abgesichert werden. Bei einer Feier, die 10.000 Euro kostet, beträgt die Prämie ca. 200 Euro. Der Selbstbehalt liegt in beiden Fällen bei 250 Euro. Das Risiko, dass der Partner bzw. die Partnerin vor dem Altar „nein“ sagt oder dass sich später herausstellt, dass man nicht den richtigen Partner gewählt hat, trägt man ganz allein.

Wenn beide Partner eine Privathaftpflichtversicherung haben, genügt künftig auch ein Vertrag. Der jüngere Vertrag kann aufgehoben werden. Bestand zuvor ein sogenannter Single-Tarif, muss der Versicherer des weiter bestehenden Haftpflichtvertrages über die Heirat informiert werden, damit der neue Partner mitversichert und die Prämie dementsprechend angepasst wird.

Eine Risikolebensversicherung sollte abgeschlossen werden, wenn der hinterbliebene Partner über den Tod hinaus versorgt sein soll und es eventuell auch gilt, einen gemeinsamen Hauskredit abzusichern.

Wenn zwei Hausratversicherungen bestehen und das Paar in eine gemeinsame Wohnung zieht, sollte ein Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden – möglichst derjenige mit den schlechteren Versicherungsbedingungen. Einige Versicherungen sind auch bereit, den jüngeren Vertrag schon zum Zeitpunkt des Zusammenzugs und nicht erst zum Ende des Versicherungsjahres aufzuheben. Nach dem Zusammenzug muss ggf. die Versicherungssumme dem höheren Wert des nun gemeinsamen Hausrats angepasst werden.

Wer über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, kann sich zum Beispiel über den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Dabei darf der Ehegatte nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und das Gesamteinkommen nicht mehr als 415 Euro monatlich betragen bzw. bei geringfügig Beschäftigten unter 450 Euro.

BdV-Tipp: Für die Zusammenlegung von Versicherungsverträgen muss man jedoch nicht erst bis zur Hochzeit warten. Schon eine gemeinsame Wohnung führt dazu, dass die Verträge zusammengeführt werden können und dadurch viel Geld gespart werden kann.

 
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