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Servicethemen | 19.02.2020

Gut versichert durch die närrische Zeit

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Gefeiert und vorbereitet wird sie ja bereits seit dem 11.11. Doch besonders hoch her geht es in der 5. Jahreszeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Damit Närrinnen und Narren entspannt feiern können und sich keine Sorgen um etwaige finanzielle Folgen machen müssen, lohnt ein Blick auf ihren Versicherungsschutz.

Spezielle Faschingspolicen sind dabei keine Option. „Auch, wenn sich das vielleicht gut anhört – ein ausreichender Versicherungsschutz ist mit solchen Kurzzeitpolicen in der Regel nicht gegeben“, so Bianca Boss, Pressesprecherin des Bund der Versicherten e. V. (BdV). „Besser ist ein guter Versicherungsschutz das ganze Jahr hindurch.“

Unverzichtbar und zwar grundsätzlich ist die private Haftpflichtversicherung. Sie leistet bei Schäden, die man anderen schuldhaft zufügt. Wer zum Beispiel beim Feiern ein Loch in ein teures Kostüm brennt oder beim Schunkeln der Nachbarin die Kette vom Hals reißt, muss für den Schaden aufkommen. Die Haftpflichtversicherung leistet nach eigener Wahl, indem sie berechtigte Ansprüche bezahlt oder unberechtigte Ansprüche für den Versicherten abwehrt.

Ebenfalls sinnvoll ist eine Unfallversicherung. Sie leistet, wenn nach einem Unfall dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen zurückbleiben. Wer sich beim närrischen Treiben durch einen Unfall so schwer verletzt, dass er invalide wird, kann mit der versicherten Summe aus der Unfallversicherung notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Auto durchführen. Die Invaliditätssumme von Kurzzeitpolicen ist hier in der Regel zu gering und die Prämie regelmäßig unverhältnismäßig hoch. Daher Finger weg von solchen Angeboten.

Für den schlimmsten Fall, der Berufsunfähigkeit, sollte man – und das vorrangig zur privaten Unfallversicherung - schon möglichst in jungen Jahren mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen.

Auch wenn es allen Autofahrer*innen klar sein sollte, noch ein Hinweis: Wer alkoholisiert Auto fährt, riskiert nicht nur seinen Führerschein, sondern auch seinen Kaskoschutz und kann als Unfallverursacher auch von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse gebeten werden.

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