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Servicethemen | 09.04.2019

Grillvergnügen ohne Sorgen

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Bei dem derzeit guten Wetter haben sicher viele die vergangenen Wochenenden dazu genutzt, die Grillsaison einzuläuten. Doch auch, wenn die Vorfreude auf das Grillvergnügen noch so groß ist, bei flüssigen Brennhilfen ist Vorsicht geboten. Es können gefährliche Stichflammen entstehen. Ein aktuelles Gerichtsurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az.: 2 O 147/18) verdeutlicht erneut, dass es bei unsachgemäßer Verwendung von flüssigen Brennhilfen zu hohen Schadensersatzforderungen gegen die den Schaden verursachende Person kommen kann. „Eine Privathaftpflichtversicherung gehört daher zu den existenziellen Versicherungen – alle sollten eine haben“, so Bianca Boss, Pressesprecherin des Bund der Versicherten e. V. (BdV). Der Verbraucherschutzverein klärt auf, welche Versicherungen noch Schutz im Schadenfall bieten.

Die Privathaftpflichtversicherung tritt ein, wenn eine versicherte Person einer anderen Person einen Schaden zufügt. Daher ist sie, auch außerhalb der Grillsaison, unverzichtbar. Wer eine brennbare Flüssigkeit in einen bereits entfachten Grill sprüht, ist in der Regel allein für eine dadurch verursachte Brandverletzung einer dritten Person verantwortlich. Von einem Mitverschulden der geschädigten Person war im Sachverhalt des Landgerichts Dessau-Roßlau nicht auszugehen. Mit einer Privathaftpflichtversicherung wären derartige finanzielle Folgen für die verursachende Person abgesichert.

„Ist keinem der Beteiligten ein Verschulden nachzuweisen, so zahlt auch keine Privathaftpflichtversicherung. Das kann dann für die geschädigte Person sehr teuer werden. Zur Absicherung der eigenen Gesundheit ist es daher sinnvoll, mit einer eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung wie auch einer Unfallversicherung vorzusorgen“, erklärt Boss.

Die Hausratversicherung dagegen übernimmt z. B. Brandschäden, die an Möbeln oder Kleidung entstanden sind. Sie entschädigt zum Neuwert, auch dann, wenn man den Schaden selbst verursacht hat. Im Rahmen der enthaltenen Außenversicherung kann der Schaden sogar übernommen werden, wenn dieser nicht auf dem eigenen Grundstück passiert ist.

BdV Hinweis: Ein rücksichtsvolles Handeln empfiehlt sich beim Grillen in jeglicher Hinsicht. Auch an Nachbar*innen und Vermieter*innen sollte gedacht werden. So empfiehlt sich für Mieter*innen ein Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung, um in Erfahrung zu bringen, inwieweit das Grillen erlaubt oder nur eingeschränkt erlaubt ist.

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