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BdV | 07.04.2017

Gericht stärkt Verbraucherschutz für Versicherte im Internet

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Im gestrigen Berufungsverfahren des Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) gegen das Internetportal Check24 ging der Verband als Sieger hervor, wie BVK und  anderen Medien berichten. Das Portal muss sich als Makler ausweisen und künftig umfangreicher beraten. Darüber freut sich auch der Bund der Versicherten e. V. (BdV), der das Vorgehen des BVK schon im Februar letzten Jahres unterstützte. Denn es gilt, nach Ansicht der Verbraucherschützer, auch im Netz die Positionen der Versicherten zu verteidigen. „Auch online darf der Verbraucherschutz nicht aufhören. Vergleichsportale haben sich an die gleichen Regeln zu halten, wie der Vermittler vor Ort“, so BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.

Der BVK fordert, dass Internetportale, die Versicherungen vermitteln, wie alle anderen Marktteilnehmer, schon beim ersten Kundenkontakt in verständlicher Textform über ihren Status als Versicherungsvermittler informieren müssen. Dies hat das Gericht nun bestätigt. „Wir halten es für unverzichtbar, dass sich Vergleichsportale wie Check24 schon beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben und damit für den Verbraucher klar ist, das auch Provisionen beim Abschluss fließen. Wir freuen uns über die Entscheidung des Gerichts“, erläutert Kleinlein.

Ebenso gehören eine individuelle Leistungs- und Bedarfsanalyse zur Identifizierung des Kundenwunsches und seiner Bedürfnisse sowie eine individuelle Beratung zur Pflicht eines Internetportals wie Check24. Auch hier hat das Gericht Mängel bei Check24 festgestellt und fordert nun, dass das Portal seine Kunden besser informiert und umfassender berät als bisher. Zudem muss Check24 deutlich mehr Informationen über den jeweiligen Kunden und dessen Bedürfnisse einholen. Der BdV unterstützt diese Forderung des Gerichts: „Wir hatten schon immer Zweifel an einer guten und individuellen Leistungs- und Bedarfsanalyse der Kunden durch Online-Vergleichsportale und sehen das nun mehr als bestätigt“, so Kleinlein.

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