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Servicethemen | 28.05.2019

Feiern am Vatertag

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Bald ist es wieder soweit - am 30. Mai feiern wir dieses Jahr Christi Himmelfahrt, oder wie viele auch sagen: Vatertag. Längst nicht nur Väter freuen sich auf den freien Tag und ziehen mit dem Bollerwagen durch die Gegend. Für einige darf dabei auch der Alkohol nicht fehlen. Laut Statistischem Bundesamt geschehen an Vatertag jedoch besonders viele Unfälle unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr. So waren es 2017 rund 270 Alkoholunfälle, im Durchschnitt sind es 97 pro Tag. „Auch bei Versicherungen gelten in gewisser Weise Promillegrenzen für die Deckungspflicht“, gibt Bianca Boss, Pressesprecherin des Bund der Versicherten e. V. (BdV) zu bedenken. Über die Unterschiede in Bezug auf Alkoholkonsum bei der Kfz-, Privathaftpflicht- und Unfallversicherung informiert der Bund der Versicherten e. V.

Dass man sich nicht betrunken ans Steuer setzen darf, wissen alle. Doch neben Bußgeldern und weiteren Strafen ist auch die versicherungstechnische Seite zu beleuchten. So ist der Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig von seiner Leistungspflicht befreit, sofern der Unfall auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Dann greift die sogenannte Trunkenheitsklausel. „Das Versicherungsunternehmen reguliert zwar den entstandenen Schaden, ist jedoch berechtigt, den Schädiger bis zu 5.000 Euro in Regress zu nehmen“, warnt Boss. In der Kaskoversicherung ist der Versicherer ebenfalls berechtigt - je nach Schwere des Verschuldens - die Leistungen zu kürzen oder ganz zu versagen.

Auch als Fahrradfahrer*in hat man laut aktueller Rechtsprechung ab spätestens 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Für Fußgänger*innen gibt es keine festgesetzten Grenzen, jedoch empfiehlt sich auch hier ein vorsichtiger Umgang mit dem Alkohol. Zumindest Sorgen um den Versicherungsschutz braucht man sich in diesen Fällen aber keine zu machen, denn in der privaten Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz nach Alkoholgenuss nicht ausgeschlossen. Vorsätzliche Schäden sind dagegen nicht gedeckt. „Verursachen Betrunkene einen Feuerwehr- oder Polizeieinsatz, sind die dann entstehenden Kosten jedoch in keiner Versicherung erstattungsfähig“, informiert die Verbraucherschützerin.

In der privaten Unfallversicherung lassen sich unterschiedliche Regelungen in Bezug auf den Alkoholkonsum finden. Einige Versicherungsunternehmen schließen den Schutz unter Alkoholeinfluss nicht grundsätzlich aus, ein Blick in die Versicherungsbedingungen kann sich daher lohnen.

„Auch wenn in einigen Fällen Versicherungsschutz besteht, sind beide Parteien nach einem Schadenfall dazu berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Alkoholgenuss auch an Vatertag nicht zu übertreiben“, empfiehlt Boss.

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