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Lebens- und Rentenversicherung | 26.04.2020

Erste Riester-Fondssparpläne mit wackliger Beitragsgarantie

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Die Corona-Finanzkrise stellt viele Unternehmen vor große Schwierigkeiten bei der Kapitalanlage – jetzt trifft es die ersten Riester-Verträge. So hat das Startup Fairr.de erst kürzlich ETF-Fondsanteile seiner Riester-Fondssparpläne verkauft. Durch dieses Anlageverhalten soll erreicht werden, dass der Anbieter die gesetzlich verpflichtende Beitragsgarantie zum vereinbarten Auszahlungsbeginn einhalten kann. Sicher ist dies aber nicht. „Das Riester-Konzept war von vornherein nur für optimistische Zinsphasen gedacht, um die Sparerinnen und Sparer letztlich in Lebensversicherungsprodukte zu treiben und taugt nicht für kapitalmarktnahes Sparen“, so Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e. V. (BdV). Doch was passiert, wenn die Zusage, zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge und geflossenen Zulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten werden kann, darüber informiert der BdV.

Kann Fairr.de die Zusage nicht einhalten und greift die Einlagensicherung für Banken nicht, haften die SutorBank oHG und die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt – und das auch mit ihrem Privatvermögen. Ist dies jedoch auch nicht ausreichend, die Zusage sicherzustellen, müssen Sparer*innen gegebenenfalls weniger verrenten, als sie eingezahlt und an Zulagen erhalten haben. „Fairriester zeigt, dass die unausgegorenen politisch gewollten Zwangsgarantien mehr schaden als nützen“, kritisiert Axel Kleinlein. Die Riester-Garantie zwingt die Riester-Anbieter – so wie in diesem Fall – Wertpapiere bei niedrigen Kursen zu verkaufen und in renditeschwache Zinsanlagen umzuschichten. Das kann für langfristige Altersvorsorgebemühungen eine Katastrophe sein.

Die gute Nachricht für die Kund*innen: Der Anspruch auf Zulagen und Steuergutschriften bleibt erhalten, solange der Vertrag zertifiziert ist. „Auch, wenn die Zusage zum Beitragserhalt gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen keine Zulagen zurückgezahlt werden, wenn der Beitragserhalt nicht erreicht wird“, sagt BdV-Vorstand Kleinlein. „Der nominale Beitragserhalt für die Verrentung muss zu Vertragsbeginn nur versprochen werden, damit ein Vertrag Riester-förderfähig ist. Ob dieses Versprechen tatsächlich eingehalten werden kann, das ist dabei zunächst völlig unwichtig“, so Kleinlein weiter.

Riester ist für nahezu alle Sparer*innen und Steuerzahler*innen ein Verlustgeschäft. Das war zwar schon immer so, wird aber jetzt besonders deutlich. „Die Corona-Finanzkrise dürfte viele Riester-Verträge entwerten. Was wir hier bei solchen Fondssparplänen erleben, ist erst der Anfang“, so Kleinlein. Problematisch ist zudem, dass alle Riester-Verträge bedingungsgemäß zur Verrentung in einen Vertrag bei einem Lebensversicherer münden. „Selbst, wenn mit dem Riester-Vertrag zum Rentenbeginn noch mit gewissem Erfolg angespart worden sein sollte, frisst spätestens die Zwangsverrentung die Rendite auf“, kritisiert der Versicherungsexperte. Denn die durch die Garantieversprechen bei der Verrentung ausgelösten hohen Kosten sind der Grundsatzfehler bei Riester- und Rürup-Renten.

Daher spricht sich der BdV für ein offenes Altersvorsorgeprodukt ohne Verrentungszwang aus: der Basisdepot-Vorsorge. Näheres dazu kann der Pressemitteilung hier entnommen werden.

Bevor ein Vertrag jedoch vorschnell gekündigt wird, empfiehlt der BdV eine individuelle anbieterunabhängige und neutrale Beratung, beispielsweise über die Verbraucherzentralen oder im Rahmen einer Mitgliedschaft über den BdV.

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