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Als eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands informiert der Bund der Versicherten e. V. (BdV) regelmäßig über Entwicklungen im privaten Versicherungsbereich sowie über relevante Gesetzesänderungen.

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Sachversicherung | 10.08.2016

Einbruchsgefahr während des Urlaubs

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Fast 68.000 Mal wurde 2015 in Deutschland eingebrochen – Tendenz steigend. Die Urlaubszeit ist eine besonders beliebte Zeit, denn wegen der Abwesenheit der Bewohner können sich Einbrecher ungestört ihrer Diebestour widmen. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) – Deutschlands größter Verbraucherschutzverein, wenn es um private Versicherungen geht – erläutert, worauf der Verbraucher im Schadensfall achten sollte. „Mit einer Hausratversicherung können Versicherte dabei schon einmal etwas ruhiger schlafen. Denn diese kommt für die Beseitigung von Einbruchsspuren an Fenster oder Tür auf“, erläutert Bianca Boss, Pressesprecherin des BdV.

Die Hausratversicherung ersetzt zusätzlich natürlich auch alles, was Einbrecher bei ihrem Beutezug entwenden wie z. B. Schmuck und Geld bis zu entsprechenden Entschädigungsgrenzen oder auch elektronische Geräte, diese zum Neuwert. „Der Kunde muss allerdings nachweisen, dass er die gestohlenen Sachen auch besessen hat“, so Boss. Es empfiehlt sich daher, die Kaufbelege sorgfältig aufzubewahren sowie den Hausrat mittels Foto- oder Videoaufnahmen zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sollten außerhalb der Wohnung – beispielsweise in einem Bankschließfach – untergebracht werden.

Im Schadensfall ist die Polizei sofort zu informieren. Betroffene sollten sich von der zuständigen Polizeidienststelle die Tagebuchnummer geben lassen. Dann direkt und unverzüglich den Versicherer informieren, der diese Nummer für die Leistungsprüfung benötigt. Von den gestohlenen Hausratgegenständen ist ein Verzeichnis anzufertigen, die sogenannte Stehlgutliste, welche dem Versicherer und der Polizei ausgehändigt werden muss. Gestohlene EC-Karten, Kredit- und Handykarten müssen schnellstmöglich gesperrt werden.

BdV-Tipp: Wer länger seine Wohnung unbewohnt und unbeaufsichtigt lässt, weil er z.B. im Ausland verweilt, muss dies seinem Versicherer anzeigen. Vielfach beträgt die höchstmögliche Abwesenheitsdauer 60 Tage. Sonst droht im Schadensfall eine Leistungskürzung oder schlimmstenfalls die Leistungsfreiheit des Versicherers!

 
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