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Servicethemen | 29.11.2019

Am 3. Dezember ist der internationale Tag der Menschen mit Behinderung

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Am kommenden Dienstag ist der internationale Tag der Menschen mit Behinderung. An diesem Gedenk- und Aktionstag soll das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Probleme von Menschen mit Behinderung wachgehalten und der Einsatz für die Würde, Rechte und das Wohlergehen dieser Menschen gefördert werden. „Eine Behinderung hat in den allermeisten Fällen auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz“, sagt Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Während Personen mit einer körperlichen Behinderung in vielen Bereichen Versicherungsschutz erlangen können, weil der Versicherer nicht nach einer Behinderung fragt, gestaltet sich das Thema bei Menschen mit einer geistigen Behinderung schon schwieriger. Selbst einen Vertrag abzuschließen kann aufgrund einer fehlenden Geschäftsfähigkeit unmöglich sein. Besteht Versicherungsschutz über die Familie, stellt sich das Problem nach dem Vertragsschluss in der Regel nicht. Bei mitversicherten Familienmitgliedern gilt es aber, einige Dinge zu beachten.

Eine mitversicherte Person mit einer geistigen Behinderung haftet nicht für verursachte Schäden, wenn sie im Moment der Schädigung deliktunfähig war. Eine Absicherung über eine private Haftpflichtversicherung bleibt aber auch für Menschen mit einer geistigen Behinderung wichtig. Denn die Haftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Ansprüche für Versicherte ab und leistet bei berechtigten Ansprüchen gegenüber der geschädigten Person. Da Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung in der Regel nicht für ihr Tun zur Verantwortung gezogen werden können, kann für die Beurteilung eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruchs allerdings auch die Verletzung der Aufsichtspflicht, z. B. der Eltern oder der Betreuung, geprüft werden.

Anders liegt der Fall bei der privaten Unfallversicherung. „Bei vielen Verträgen besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die durch Bewusstseinsstörungen, wie beispielsweise einen epileptischen Anfall, hervorgerufen wurden. Versicherte oder ihre Angehörigen sollten sich außerdem das Kleingedruckte genau ansehen und prüfen, ob eine Nachmeldepflicht für geistige Erkrankungen besteht oder sich mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen“, empfiehlt die Verbraucherschützerin.

In der Wohngebäude- und Hausratversicherung, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen oder zumindest die Versicherungsleistung anteilig kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Versicherungsexpertin Boss empfiehlt daher grundsätzlich - und nicht nur in Fällen diagnostizierter geistiger Behinderung - einen Tarif zu wählen, bei dem der Versicherer auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen verzichtet.

In der Hausratversicherung sollte außerdem eine Regelung bestehen, dass von der Krankenkasse überlassene Hilfsmittel, wie Rollstühle, Rollatoren und Gehhilfen, auch bei einfachem Diebstahl mitversichert sind.

Im Bereich der Rechtsschutzversicherung gibt die Versicherungsexpertin Entwarnung: „Es besteht auch für mitversicherte Familienmitglieder mit einer Behinderung Versicherungsschutz. Hier gibt es keine Einschränkungen bzw. Meldepflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen.“

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