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Wichtige Urteile

Urteile sind die abschließende Bewertung oft langwieriger und komplizierter Wege. Sie geben Aufschluss darüber, wie Gerichte Sachverhalte beurteilt haben. Ihre Inhalte können Hinweise auf ähnliche Fälle geben. Deshalb stellen wir hier Urteile vor, die Sie kennen sollten. Außerdem finden Sie hier Entscheidungen, die auf Initiative des BdV getroffen worden sind. Wir unterstützen unsere Mitglieder durch alle Instanzen bis hinauf zu den höchsten Gerichten: Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof.

 

Auslands-Reisekrankenversicherung

19.09.2007, Krank im Urlaub – wer zahlt?


Wer eine Jahrespolice für eine Auslandsreise-Krankenversicherung im Gepäck hat, dem muss der Versicherer auch sechs Wochen lang Krankenversicherungsschutz bieten. Das hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 136/06) bestätigt: Der Urlauber ist auf einer Reise für die ersten sechs Wochen versichert, auch wenn er länger bleiben will. 

Berufsunfähigkeitsversicherung

22.03.2006, Burnout-Syndrom – Versicherung muss zahlen


Wohl zum ersten Mal hat ein am Burnout-Syndrom Erkrankter Geld von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer erstritten: Seinen Beruf als Finanzmanager hatte der Kläger seit 20 Jahren erfolgreich ausgeübt, bevor er unter Arbeitsstress mit täglich bis zu 200 Telefonaten und regelmäßigen Geschäftsreisen zusammenbrach. Die Diagnose: Burnout-Syndrom. Sein Versicherer erkannte das Burnout-Syndrom nicht als Versicherungsfall an und verweigerte die Zahlung. Ein Gutachten hatte die Berufsunfähigkeit indes bestätigt. Im Prozess sprachen die Richter dem Versicherten deshalb einen Anspruch auf Rentenzahlung zu. Der Versicherer musste rückwirkend rund 148.000 Euro Rente und 65.000 Euro an Versicherungsbeiträgen erstatten. Urteil: LG München I, Az. 25 O 19798/03 

18.12.2007, Kein Vertrag – Schadensersatz?


Wird ein Versicherer schadensersatzpflichtig, wenn er einem Behinderten die Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnt? Der forderte nach gesundheitsbedingter Arbeitsplatzaufgabe die ursprünglich beantragte Berufsunfähigkeitsrente. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 117/07) wies das ab: Keine Abschlusspflicht! Der Versicherer habe den Kläger auch nach dem Benachteiligungsverbot bei Behinderung nicht geschädigt. Es habe Gründe für die Ablehnung gegeben. Versicherer können nicht gezwungen werden, die aus einem Vertrag mit Behinderten resultierenden erhöhten Risiken durch Neuberechnung der Prämien auf die Versichertengemeinschaft umzulegen oder Versicherungsschutz zu höherer Prämie oder mit Ausschlussklausel anzubieten. 

Betriebliche Altersvorsorge

15.03.2007, „Zillmern“ verboten?


Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass ein Teil Ihres Einkommens als betriebliche Altersversorgung an eine Versorgungskasse überwiesen werden soll? Wurde in diesem Zusammenhang ein Lebensversicherungsvertrag gewählt, in dem die Abschlusskosten auf weniger als zehn Jahre zu verteilen sind ? Dann kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Az. 4 Sa 1152/06) für Sie interessant sein.

Die Klägerin hatte ihren Arbeitgeber gewechselt und ärgerte sich über den niedrigen Rückkaufswert, der ihr in einer Abfindungsregelung zur betrieblichen Altersvorsorge ausgezahlt werden sollte. Zwischen den Einzahlungen und dem Rückkaufswert klaffte eine Lücke von fast 5.600 Euro. Diese Differenz plus Zinsen machte die Klägerin gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich geltend. In der zweiten Instanz gaben ihr die Richter Recht.

Der Arbeitgeber und die Klägerin hatten eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altervorsorge vereinbart, die einen „gezillmerten“ Lebensversicherungstarif beinhaltete. Die eingezahlten Beiträge sollten also zur Tilgung sämtlicher Abschlusskosten verwendet werden, bevor sie zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersvorsorge dienen sollten. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, entschieden die Richter. Sie widerspreche dem Gebot der Wertgleichheit zwischen dem umgewandelten Arbeitsentgelt und dem Werte der Versorgungszusage. Außerdem stelle sie einen Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung dar. Der ursprüngliche Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag lebe wieder auf. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Revision eingelegt.  

28.02.2008, Volle Kassenbeiträge für Betriebsrentner


Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des vollen Krankenkassenbeitrages auf Betriebsrenten abgewiesen (Az. 1 BvR 2137/06). Danach ist die Verdoppelung der Beiträge auf Betriebsrenten für gesetzlich Krankenversicherte verfassungsgemäß. Seit 2004 ist dies Praxis. Davor wurde nur der halbe Beitragssatz verlangt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner zahlen den halben Beitragssatz auf Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Einen solchen Zuschuss gibt es bei Betriebsrenten allerdings nicht. Den darauf fälligen Kassenbeitrag müssen Rentner seit 2004 in voller Höhe selber zahlen. Das halten die Karlsruher Verfassungsrichter für rechtmäßig. Damit bestätigen sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts. Der volle Beitragssatz sei gerechtfertigt und könne Rentnern zugemutet werden. Die Regelung verstoße nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung und ebenso nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr sei mit der Neuregelung die bis Ende 2003 „bestehende Ungleichbehandlung beseitigt“ worden.

Hausratversicherung

18.10.2007, Hausrat nicht voreilig entsorgen


Wer nach einem Hausratsschaden zerstörte oder beschädigte Gegenstände voreilig entsorgt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Das hat das Landgericht Coburg (Az. 12 O 951/05) betont. Der Versicherer muss die Möglichkeit einer eingehenden Begutachtung beschädigter oder zerstörter Sachen haben. Auch wenn eine Schadenbesichtigung bereits stattgefunden hat, darf der Versicherungsnehmer die betroffenen Sachen erst nach Absprache mit dem Versicherer entsorgen. Es muss auch möglich sein, dass der Versicherer eine zweite Besichtigung des Schadens vornehmen kann. 

Kfz-Versicherung

07.06.2006, Scheidung: Rabatt vom Ex?


Versichert ein Partner zwei Fahrzeuge, wird der Zweitwagen günstiger eingestuft. Durch den Zweitwagenrabatt wird kräftig gespart. Aber was passiert nach einer Scheidung? Fuhr während der Ehe die Frau den Zweitwagen, steht ihr nach der Scheidung der Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung zu. Das hat das Landgericht Flensburg beschlossen (Az. 1 T 30/06), obwohl das Auto auf den Mann zugelassen und versichert war. Das Landgericht Freiburg entschied anders (Az. 5 O 64/06): Der Ehefrau wurde der Rabatt nicht zugesprochen, weil sie den Wagen nicht allein nutzte und die Einstufung nicht verbesserte. Schlecht für die Frau: Denn ohne Rabatt startet sie im Zweifel mit einem Beitragssatz von 240 Prozent. 

30.06.2006, Wenn das Navigerät „Beine“ kriegt ...


Wird das mobile Navigationsgerät über Nacht aus dem Auto geklaut, gibt es kein Geld vom Kaskoversicherer. Ein solcher Wegweiser ist leicht zu entfernen und zu transportieren. Er ist leicht von außen zu sehen und lädt geradezu zum Diebstahl ein. Für das Landgericht Hannover (Az. 8 S 17/06) spielte es auch keine Rolle, dass der Pkw auf einem Privatgrundstück geparkt war. Der Versicherungsnehmerin hätte das Navigationsgerät über Nacht aus dem Wagen nehmen. Sie hatte sich grob fahrlässig verhalten und bleibt auf dem Schaden sitzen.

21.11.2006, Einmal Lüften - Auto weg


Braucht ein Dieb nur durch die offenstehende Wohnungstür spazieren und sich den Autoschlüssel holen, darf der Kaskoversicherer nicht in jedem Fall die Leistung für das gestohlene Fahrzeug verweigern.

Die Klägerin hatte die Tür zum Ferienhaus in Ungarn geöffnet, um zu lüften. Sie ging der Hausarbeit nach, während der Langfinger sich unbemerkt ins Wohnzimmer schlich und dort den Autoschlüssel vom Tisch nahm. Dann fuhr er mit dem dazugehörenden Wagen davon. Das Oberlandesgericht Karlsruhe war nicht der Meinung, dass sich die Frau grob fahrlässig verhalten hat (Az. 12 U 150/06).

Jedes Haus müsse gelüftet werden, dadurch werde der Zugang zwar erleichtert. Aber der Schlüssel sei von der Straße aus nicht zu sehen gewesen. Außerdem habe der Dieb erst einen eineinhalb Meter hohen Zaun überwinden müssen. Die Autofahrerin habe in Ungarn nicht am helllichten Tag mit einem Diebstahl rechnen müssen. Die Frau bekam das Geld von ihrer Versicherung. 

29.05.2007, Probefahrt ohne Wiedersehen


Macht sich ein Kaufinteressent während der Probefahrt mit dem Fahrzeug aus dem Staub, hat der Verkäufer nicht nur das Nachsehen. Der Kaskoversicherer muss auch nicht zahlen, entschied das Landgericht Coburg (Az. 11 O 70/07). Denn es handelt sich nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Täuschung des Eigentümers. Und die ist nicht versichert. Die Gesellschaft warf ihrem Kunden auch vor, sich grob fahrlässig verhalten zu haben. Der Verkäufer hatte nämlich den Fahrzeugbrief und den Reserveschlüssel im Auto gelassen – ohne sich abzusichern. Er hätte an der Probefahrt teilnehmen können, sich die Personalien notieren und den Ausweis aushändigen lassen oder eine Anzahlung verlangen können. 

20.07.2007, Gutachterkosten bei Bagatellschäden?


Die Kosten für ein Gutachten müssen vom Versicherer übernommen werden, wenn der Schaden die Bagatellgrenze überschreitet, urteilte das Landgericht Coburg (Az. 33 S 36/07). In dem zu entscheidenden Fall wollte der gegnerische Versicherer zwar die Reparatur des Autos bezahlen. Er wies die Geschädigte aber auf ihre Schadenminderungspflicht hin, wonach ein Kostenvoranschlag ausreichen solle. Das Gericht gab allerdings der Frau Recht. Sie darf einen Sachverständigen beauftragen, um die Höhe des Schadens an ihrem Fahrzeug bestimmen zu lassen. Voraussetzung: Es handelt sich nicht um eine Bagatelle. Der Schaden muss über 700 Euro plus Mehrwertsteuer liegen. 

Kinderinvaliditätsversicherung

26.09.2007, Kinderinvalidität: Problem beseitigt


Die Kinderinvaliditätsversicherung schützt das Kind gegen die Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit. Aber in der Vergangenheit gab es ein Problem: Versicherer weigerten sich häufig zu zahlen, wenn der Grund für den Versicherungsfall eine angeborene Krankheit des Kindes war. Der Bundesgerichtshof hat jetzt im Sinne von Eltern und Kindern entschieden: Der Ausschluss von angeborenen Krankheiten schränkt den Versicherungsschutz zu sehr ein (Az. IV ZR 252/06). Assekuranzen können sich nicht mehr auf solche Ausschlussklauseln berufen. Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen in die Zukunft. Auch in der Vergangenheit abgewiesene Leistungen können möglicherweise geltend gemacht werden.

Krankentagegeldversicherung

18.07.2007, Trotz erschlichenen Krankentagegelds – keine fristlose Kündigung


Arbeitet ein Privatversicherter trotz Krankschreibung in geringem Umfang, so darf sein Versicherer dennoch nicht die Krankentagegeldversicherung fristlos kündigen. Das gilt erst recht für eine Kündigung des gesamtes Vertrages, also auch der Kranken-Vollversicherung. So entschied der Bundesgerichtshof ( Az. IV ZR 129/06). In diesem Fall hatte ein Architekt während des Krankentagegeldbezugs an drei Tagen Besprechungen mit einem vermeintlichen Bauherrn. Er war somit nicht bedingungsgemäß arbeitsunfähig. Doch auch wenn er für diese Tage zu Unrecht Krankentagegeld beansprucht hat, ergab sich für den Versicherer kein wichtiger Grund, den Vertrag zu kündigen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keine Fortsetzung des Vertrages zugemutet werden kann. 

Krankenversicherung

05.07.2005, Ausschluss der Leistungspflicht für Kur- und Sanatoriumsbehandlung


Privat Krankenversicherte erhalten keine Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen. Das trifft ebenso auf Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu. Ausnahme: Der Tarif sieht dies vor. Nur wenige private Krankenversicherer schließen aber Leistungen sowohl für ambulante als stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen ein.

Manche Gesellschaften leisten zumindest für solche ambulanten Maßnahmen. Zum Teil können zusätzlich Kurtarife abgeschlossen werden. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses wird rechtlich nicht bezweifelt. Er hat nicht nur klarstellenden Charakter. Grund: Der Begriff der Kur- und Sanatoriumsbehandlung steht nicht im Gegensatz zum Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung.

Daher kann nicht danach unterschieden werden, ob die Behandlung der Festigung der Gesundheit oder der Heilung einer Krankheit dient. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Behandlung einschließlich des äußeren Rahmens an, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die entsprechende Ausschlussklausel in der Krankentagegeldversicherung wird dagegen zum Teil für unwirksam gehalten. Nach dem Urteil des Landgerichtes Hildesheim (Az. 3 O 114/05) handelt es sich um eine überraschende Klausel, die dem Vertragszweck zuwiderläuft, weil derartige Maßnahmen ähnlich wie eine stationäre Heilbehandlung der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.  

14.02.2007, Genkrankheit kein Kündigungsgrund


Einem privat Krankenversicherten darf nicht gekündigt werden, wenn er eine genetische Erkrankungen im Antrag verschwiegen hat. Das Landgericht Bielefeld (Az. 25 O 105/06: nicht rechtskräftig) begründete sein Urteil mit der Selbstverpflichtung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft, bis zum Jahr 2001 keine Gentest zu verlangen. Wegen dieser sei  es dem Versicherer nicht erlaubt, die Genkrankheit in seine Risikoberechnung einfließen zu lassen. Das gelte auch bei Feststellung des Gendefekts durch eine Blutuntersuchung. Die Nicht-Mitteilung der Genkrankheit sei kein Rücktrittsgrund für den Versicherer, da diese Information nichts hinsichtlich der Entscheidung über die Antragsannahme geändert hätte. 

08.11.2007, Streit um Privatarztrechnung


Ein Arzt handelt im Rahmen des ihm durch die Gebührenordnung für Ärzte eingeräumten Ermessens, auch wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand nur durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Regelhöchstsatz der GOÄ abrechnet. Das hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 54/07) entschieden.

Das ist übliche Praxis der Ärzte. Nur wenn der Arzt über die Regelhöchstsätze hinaus bis zu den Höchstsätzen abrechnen will, muss er dies begründen. Solange diese Verpflichtung nicht auch für die Regelhöchstsätze besteht, darf der Arzt die ihm eingeräumte Spanne auszunutzen. Das gilt aber nicht für die Abrechnung einfacher ärztlicher Verrichtungen. Bei denen muss sich der Arzt im unteren Bereich der Regelspanne bewegen.  

12.12.2007, BdV-Erfolg in Karlsruhe: Nachzahlungen beschlossen


Der Bundesgerichtshof hat die Rechte privat Krankenversicherter erneut gestärkt. Zu beantworten war die Frage der Leistungsreduktion bei Übermaßvergütungen. Ursprünglich bestand Einigkeit, dass Krankenversicherer keine Kosten zu ersetzen hatten, die im Verhältnis zur medizinisch notwendigen Behandlung überhöht waren.

In seiner „Alphaklinik-Entscheidung“ änderte der Bundesgerichtshof seine Meinung so, dass Kostengesichtspunkte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle spielten. Diese Entscheidung hatten die beklagten Versicherungsunternehmen AXA und Barmenia veranlasst, ihre Bedingungen im Wege eines Treuhänderverfahrens einseitig so anzupassen, dass erneut finanzielle Gesichtspunkten bei der Leistungsprüfung berücksichtigt werden konnten. Gegen dieses Vorgehen hat der BdV in zwei Verbandsklageverfahren mit Erfolg geklagt.

Während die Berufungsgerichte abweichend urteilten, gab der Bundesgerichtshof schließlich den BdV-Klagen überwiegend statt. Jetzt steht fest: Die einseitig geänderten Bedingungen sind unwirksam. Die Versicherer durften ihre Leistungen an privat Krankenversicherte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung auf Beträge begrenzen, die die Versicherer für angemessen hielten.

Den von dem Urteil betroffenen Versicherungsnehmern, denen eine vollständige Erstattung der Heilbehandlungskosten unter Hinweis auf einseitig geänderte Versicherungsbedingungen versagt wurde, steht nach den Urteilen unter Umständen ein Nachforderungsrecht zu. Zumindest bis zur Berufung auf die Einrede der Verjährung durch den Versicherer steht dieses Recht auch denjenigen Versicherungsnehmern zu, deren Ansprüche vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist entstanden sind. Der Verjährungsbeginn muss im Einzelfall bestimmt werden. 

07.02.2008, Keine Aufklärungspflicht über Wechsel


Ein Ausschließlichkeitsvermittler muss einen Kunden vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV) nicht ungefragt über die Vor- und Nachteile eines Wechsels von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die PKV aufklären. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 8 U 189/07) entschieden.

Aufzuklären hat der Vermittler im Einzelfall bei einem für ihn erkennbaren besonderen Beratungsbedürfnis. Das gilt auch, wenn er Vergleichsberechnungen der zukünftigen Kosten in der GKV und PKV angefertigt hat. Den Versicherungsagenten trifft also generell keine Beratungspflicht, ob für den Kunden ein Wechsel in die PKV sachgerecht und wirtschaftlich sinnvoll ist. Anders ist das, wenn der Kunde seinen Wunsch nach vertiefter Beratung äußert oder er sich erkennbar falsche Vorstellungen über den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht. Sonst muss sich der Kunde die Informationen selbst beschaffen, um die Leistungen und Beiträge beider Systeme miteinander vergleichen zu können. Wäre ihm dennoch ein Vergleich mangels Sachkunde nicht möglich gewesen, hätte er sich nach den Worten des OLG an einen unabhängigen Versicherungsmakler oder -berater wenden müssen. 

Lebensversicherung

23.03.2007, Glück im Unglück


Wenn Ihnen die Originalpolice zu Ihrer Kapitallebensversicherung gestohlen wird und der Dieb den Rückkaufswert kassiert, braucht das nicht das „Aus“ zu bedeuten. Unter Umständen muss der Versicherer ein zweites Mal zahlen. So gab das Kammergericht Berlin dem Versicherungsnehmer Recht, dessen Sohn den Versicherer hinters Licht geführt hatte (Az. 6 U 3/07). Der Sohn hatte dem Versicherer nicht nur die Originalpolice des Vaters vorgelegt, sondern zuvor auch noch ein Kündigungsschreiben gefälscht. Obwohl der Versicherer den Rückkaufswert an den Policeninhaber zahlte, muss er den Vertrag mit dem wahren Versicherungsnehmer weiterführen, entschieden die Richter. Grund: Es lag keine wirksame Kündigung vor. 

29.09.2007, Nachzahlung auch bei Fondspolicen


Haben Sie nach 1994, aber vor Mitte 2001 eine Fondspolice abgeschlossen und gekündigt? Dann haben Sie eine Chance, einen höheren Rückkaufswert zu erhalten: Bisher konnten nur Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung/privaten Rentenversicherung auf eine Nachzahlung hoffen. Die Grundlage waren Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Oktober 2005. Jetzt gibt es grünes Licht auch für fondsgebundene Versicherungen. Deren Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschlusskosten sind genauso undurchsichtig wie bei Kapitallebensversicherungen, urteilte der BGH (Az. IV ZR 321/05). Es müsse deshalb auch für sie ein Mindestrückkaufswert gezahlt werden.

26.09.2007, Prozesskostenhilfe trotz Lebensversicherung?


Nicht in jedem Fall müssen Sie Ihre Kapitallebensversicherung kündigen, um mit dem Rückkaufswert einen Rechtsstreit zu finanzieren. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 6 WF 192/07) entschieden. Nach Urteil der Richter ist der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, obwohl der Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung das „Schonvermögen“ übersteigt. Würde die Frau ihre Lebensversicherung kündigen, würde eine angemessene Altersvorsorge wesentlich erschwert werden. Das wäre unzumutbar, meint das Gericht. 

26.07.2005 BdV durch Bundesverfassungsgericht-Urteil bestätigt


Deutschlands Lebensversicherer müssen endlich die Karten auf den Tisch legen. Ein vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündetes Urteil bietet Gesetzgeber und Gerichten die Grundlage, die Gesellschaften zu zwingen, ihren Kunden künftig verbindlichere Angaben zur Überschussbeteiligung zu machen (Az. 1 BvR 80/95). Zudem legt das Karlsruher Urteil dem Gesetzgeber nahe, für eine stärkere Kontrolle hinsichtlich der stillen Reserven der Gesellschaften durch Gerichte und Finanzaufsichtsbehörden zu sorgen. Wesentliche Teile der geltenden Regelungen sind für verfassungswidrig erklärt worden.

Damit ist geklärt, dass die Versicherer das Geld ihrer Kunden treuhänderisch verwalten. Sie müssen in Zukunft nicht nur mit verstärkter Kontrolle leben. Sie werden sich auch bei der Überschussbeteiligung an vertragsrechtliche Vorgaben halten müssen.

Der in Karlsruhe für seine Mitglieder aufgetretene BdV sieht sich in dem Urteil der Karlsruher Richter bestätigt. Bis zum 31. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber Zeit, neue Regelungen zu schaffen, die den Anforderungen dieses Urteils genügen. Das alte Recht gilt bis dahin weiter, allerdings muss es im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes ausgelegt werden.

12.10.2005, BdV-Erfolg: Keine Nullsummenspiele mehr


Das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 162/03) zum Rückkaufswert vorzeitig gekündigter Kapitallebensversicherungen ist eine schallende Ohrfeige für die Assekuranz. Der Richterspruch räumt mit der Umgehensweise der Gesellschaften mit Versichertengeldern auf und räumt Verbrauchern mehr Rechte ein. Zugleich werden schwere Defizite in der Kundenberatung der Gesellschaften deutlich. Dass der Rückkaufswert prinzipiell nicht mehr kleingerechnet werden darf, ist vor allem bei vorzeitiger Kündigung in den ersten Jahren erfreulich. Jetzt kann der kündigende Kunde wenigstens nach Abrechnung und Abzug bestimmter Kostenanteile mit der Zahlung von ungefähr 40 Prozent seiner eingezahlten Beitragssumme rechnen. Das Urteil kann sich auf rund 20 Millionen zwischen 1994 und 2001 neu abgeschlossener Verträge für Kapitallebensversicherungen auswirken.

Bisher waren Versicherte, die wie der vom BdV im vorliegendem Fall juristisch unterstützten Kläger in den ersten Jahren rund 2.000 Euro an Beiträgen bezahlt hatten, vollkommen leer ausgegangen. Ursache für dieses keineswegs untypische Nullsummenspiel war die Praxis der Versicherer, in der ersten Beitragszeit Abschlusskosten sofort abzuziehen. Hinzu kommt im Falle vorzeitiger Kündigung eine an keiner Stelle vorher vereinbarte Stornogebühr. Tatsächlich hat der Versicherte anfänglich zunächst hohe Vertragsnebenkosten abbezahlt.

Privathaftpflichtversicherung

13.12.2006, Flammende Eisbefreiung


Er wollte sich wohl die Arbeit mit dem Eiskratzer ersparen. Deshalb stellte ein Arbeitnehmer einen Heizlüfter in seinen Firmen-Kleintransporter. Plötzlich stand das Wageninnere in Flammen. Schaden: knapp 7.000 Euro. Der Arbeitgeber verlangte, dass sein Arbeitnehmer den Schaden bezahlt. Der meldete ihn seiner Privathaftpflichtversicherung. Die berief sich auf einen Ausschluss („Benzinklausel“) und lehnte die Schadenübernahme ab. Doch der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 120/05) entschied: Der Versicherer muss zahlen.

Reiserücktrittsversicherung

26.10.2006, Reiserücktritt bei Schwangerschaft


Bei einer Schwangerschaft gibt vieles zu regel. Aber zuletzt denkt „Frau“ wohl an die bereits gebuchte Reise in den Süden. Genau das haben sich einige Anbieter von Reiserücktrittskostenversicherungen zu Nutze gemacht. Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherer „unverzüglich“ zu informieren ist, wenn ein Ereignis bekannt wird, das zum Nichtantritt der Reise führt. Das Landgericht Köln (Az. 24 S 40/06) hat dagegen im Sinne einer Schwangeren entschieden und festgehalten, dass einige Tage Bedenkzeit zugestanden werden müssen. 

23.01.2007, Schwer erkrankt – sofort stornieren


Auch wer eine Reiserücktrittskostenversicherung hat, kann draufzahlen müssen. Und das selbst dann, wenn Krankheit die Ursache war. Wer vor Reiseantritt schwer erkrankt, zwischenzeitlich aber wieder gesund wird und kurz vor dem Reisetermin einen Rückfall der Krankheit erleidet, bekommt keine volle Leistung von seiner Versicherung. Das hat eine an Lungenentzündung erkrankte Frau erlebt. Mit ihrer Klage gegen den Versicherer konnte sie sich nicht durchsetzen. Das Amtsgericht München entschied gegen sie (Az. 232 C 26342/06): Bei einer schweren Erkrankung gehöre ein Rückfall zum Verlauf einer Krankheit. Deshalb hätte die Erkrankte ihre Reise sofort stornieren müssen. 

Unfallversicherung

13.03.2007, Fußgänger ohne Versicherungsschutz – schon bei 1,63 Promille


Auch der Unfall eines Fußgängers könne bei 1,63 Promille auf eine Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückgeführt werden, was nach den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Im konkreten Fall wollte der Versicherungsnehmer nach einem Polterabend mit einem Fahrrad nach Hause.

Unklar war, ob er dieses fuhr oder nur schob. In einer Kurve stürzte der Mann so unglücklich, dass er schwerste Kopfverletzungen erlitt und seither im Koma liegt. Das Gericht begründete seinen Beschluss (Az. 5 W 117/06) mit dem Hinweis, dass bei Radfahrern ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von einer „Bewusstseinsstörung" im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen sei.

Bei Fußgängern greife eine entsprechende Ursachenvermutung zwar erst ab etwa 2,0 Promille, im konkreten Fall hätten aber hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, dass der nächtliche Unfall nur auf die Alkoholisierung zurückgeführt werden könne. 

30.08.2007, Beleidigung mit Folgen


Dem Unfallversicherten fuhr ein Autofahrer lange Zeit dicht auf. Er stieg daraufhin aus seinem Auto und stellte den Fahrer des bedrängenden Fahrzeuges in beleidigender Weise zur Rede. Auf dem Rückweg zu seinem eigenen Fahrzeug wurde der Mann von einem sich im Gegenverkehr nähernden Auto erfasst und schwer verletzt. Der Versicherer lehnt die Leistung ab, weil Unfälle, die im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer klagte dagegen und hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts steht eine solche Straftat unter keinen Umständen in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall (Landgericht Dortmund, Az. 2 O 178/07). 

Wohngebäudeversicherung

07.06.2007, Kein Begrüßungspaket bei Hauskauf


Der Käufer einer Immobilie übernimmt die bestehende Wohngebäudeversicherung mit. Das sieht das Gesetz in Deutschland so vor, lässt aber eine Kündigungsmöglichkeit zu. Mit der Übernahme entsteht kein neuer Vertrag, sondern der alte wird mit neuen Personen fortgeführt.

Hat der Vorbesitzer die Versicherungsunterlagen mit den Bedingungen nicht hinterlassen, hat der neue Eigentümer schlechte Karten. Die Gesellschaft schickte ihm die Bedingungen nicht unaufgefordert zu. Aber er muss sich dennoch an sie halten. Das hat jüngst sogar das Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 1/07) festgestellt.Weil der alte Vertrag unverändert weiter gilt, braucht der Versicherer die Bedingungen seinem neuen Kunden nicht zu schicken.

 


 

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