Merkblatt - Unwetter
Von Stürmen und Überschwemmungen ist Deutschland auch dieses Jahr nicht verschont geblieben. Häufig waren Überschwemmungen von Wohnungen, umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer, eingedrückte Fenster oder demolierte Autos die Folge. Für die Betroffenen stellt sich die Frage, ob die Schäden versichert sind und welche Versicherung für welche Art Schaden aufkommt.
Hochwasser/Überschwemmung
Eine normale Hausrat- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau grundsätzlich nicht auf. Insofern sind die „vollgelaufenen Keller" mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat in aller Regel nicht versichert. Nur dann, wenn der Versicherte eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf so genannte Elementarschäden vereinbart hatte, wäre in aller Regel Versicherungsschutz gegeben.
In den ehemaligen „DDR-Policen", die später von der Allianz übernommen wurden, waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Allerdings gibt es auch in der Elementarschadenversicherung Ausschlüsse: So zahlt sie in der Regelnicht bei Schäden durch Rückstau aus der Kanalisation.
Am häufigsten treten Überschwemmungen durch überquellende Flüsse und Bäche oder sintflutartige Regenfälle auf. Da gerade in der letzten Zeit einige Hausbesitzer in bisher sicheren Regionen von Hochwasser überrascht worden sind, sollte sich jeder überlegen, ob Bedarf für diese Erweiterungbesteht, d. h. sich die Frage zu stellen, ob bei der Lage des Objektes die Möglichkeit gegeben ist, durch eine oder mehrere Gefahren, die im Rahmen der erweiterten Elementarschäden versichert sind, betroffen zu sein.
Viele Versicherungsunternehmen bieten eine erweiterte Elementarschadenversicherung an, meist als Ergänzung zu der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Diese erweiterte Elementarschadenversicherung deckt zusätzlich auch Schäden ab, die durch die Gefahren
- Überschwemmung (nicht Sturmflut oder Rückstau!),
- Erdbeben,
- Erdsenkung,
- Erdrutsch,
- Schneedruck und Lawinen entstehen.
Die Police gibt es in der Regel nur im Paket, d. h. man kann sich nicht nur gegen Überschwemmung oder nur gegen Erdbeben versichern.
Derzeit können sich diejenigen Verbraucher, die eine „Unwetterversicherung“ am dringendsten benötigen, weil sie entsprechend gefährdet sind, nicht dagegen versichern: Bei entsprechendem Risiko, welches der Versicherer vor Vertragsannahme prüft, ist der Elementarschadenschutz nur zu sehr hohen Prämien, meist aber gar nicht zu bekommen. Dies gilt sowohl für Gebäude in „gefährdeten" Regionen, als auch bei bereits erlittenen Vorschäden (gefragt wird in den Anträgenmeist nach den letzten 10 Jahren).
Damit die erweiterte Elementarschadenversicherung allen Objekten (insbesondere den gefährdeten!) zugute kommen kann, muss nach der Versicherungssystematik ein möglichst großer Kreis von Versicherten zusammenkommen – ideal sind alle Haus- bzw. Hausrateigentümer der Bundesrepublik Deutschland. Funktionieren würde dies wohl nur über eine Pflichtversicherung. Hier müsste jeder Haus- bzw. Hausrateigentümer bei einem Versicherer diese Elementarschadenversicherung abschließen. Einerseits muss dies bei der Mehrheit der Bevölkerung Zustimmung finden, andererseits ist die mögliche Durchsetzung aus politischen Gründen fraglich.
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Sturm
Sturmschäden sind über die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn der Sturm die Schadensursache bildet. Nach den Versicherungsbedingungen der Hausrat – und Gebäudeversicherung ist Sturm „eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8".
Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Den Nachweis eines Sturmes mit mindestens Windstärke 8 muss der Versicherungsnehmer erbringen. Hierfür kann man sich in erster Linie der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. Es gelten aber Beweiserleichterungen, wenn dies nicht möglich sein sollte:
- Durch die Luftbewegung sind Schäden in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet worden.
- Kann der Versicherungsnehmer den Sturm über eine Wetterstation nicht nachweisen, wird Sturm als Schadensursache am Dach dennoch akzeptiert, wenn er glaubhaft macht, dass das Dach regelmäßig gewartet wurde.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein.
- Sie sollten sich die örtliche Tagespresse von den „Sturmtagen" besorgen. In aller Regel, sofern der Sturm Windstärke 8 erreicht hatte, werden weitere Schäden an anderen Gebäuden entstanden sein, was dann auch häufig in der Tagespresse beschrieben wird. Auch dies könnte zum Nachweis ausreichen.
Einen Tipp wollen wir Ihnen noch geben: Ist dennoch strittig, ob der Sturm Windstärke acht erreicht hat oder nicht, kann man dies beim Deutschen Wetterdienst erfragen, Telefon: 069-80620 oder unter www.dwd.de/wettergutachten feststellen. Auch Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen (Haus bzw. Hausrat) wirft, sind mitversichert.
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Kraftfahrzeugversicherung
Im Bereich der Autoversicherung sind Sturm- und Hagelschäden nur dann mitversichert, wenn eine Teilkaskoversicherung besteht. Die Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich auch Bestandteil der Vollkaskoversicherung. Der Vorteil: Der Teilkasko-Versicherer zahlt abzüglich einer eventuell vorhandenen Selbstbeteiligung ohne Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts. Derjenige, der nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat, geht leer aus.
Im Bereich der Kaskoversicherung ist auch das Risiko Überschwemmung mitversichert. Aber: Wer sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfährt, handelt eventuell grob fahrlässig und verliert damit seinen Versicherungsschutz oder bekommt den Schaden nur anteilig ersetzt.
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Überspannungsschäden durch Blitz
Die allgemeinen Hausrat- und Gebäudeversicherungsbedingungen schließen Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, die auf Blitzschlag beruhen, ganz vom Versicherungsschutz aus. Es geht um die Frage, ob für während eines Gewitters beschädigte Elektrogeräte vom Versicherer Schadensersatz zu leisten ist, wenn der Blitz nicht direkt, sondern nur in unmittelbarer Nähe des Hauses einschlägt.
Die Vertragsklausel verstößt jedoch nach einem Urteil des Landgerichtes Gießen (Az. 1 S 192/94) gegen das Gesetz, weil der durchschnittliche Verbraucher die Einbeziehung von Überspannungsschäden durch Blitz aufgrund der derzeitigen Klausel erwarten könne. Der Ausschluss von Überspannungsschäden würde zudem dazu führen, dass ca. 90 – 95 Prozent aller durch Blitzschlag verursachten Schäden nicht abgedeckt seien, so dass eine Versicherung gegen Blitzschlag im Rahmen der Hausratversicherung faktisch nicht bestünde.
Die Versicherungsunternehmen werden den Ausschluss künftig wohl klarer formulieren. Um Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass der Überspannungsschutz in den Versicherungsvertrag der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ausdrücklich aufgenommen wird. Diese Erweiterung bieten fast alle Versicherungsunternehmen an, einige sogar ohne Beitragszuschlag. Achten Sie hierbei bitte auf so genannte Entschädigungsgrenzen; viele Versicherer begrenzen die Leistung für Überspannungsschäden. Mindestens fünf Prozent der Versicherungssumme sollten aber ausreichend sein.
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Wie verhalte ich mich im Schadenfall?
Auf jeden Fall sollte nach einem Unwetterschaden unverzüglich der Versicherer informiert werden. Wer den Schaden schriftlich meldet, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein tun. Wer von einem Vermittler betreut wird, sollte auch diesen unverzüglich informieren.
Zur Dokumentierung sollten Fotos gemacht werden. Ferner sollte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellt werden. Auch Zeugen können hilfreich sein. Es sollte auf keinen Fall ein eigener Gutachter bestellt werden. Die Gesellschaft trägt nur die Kosten für einen von ihr beauftragten Sachverständigen. Beschädigte Gegenstände sollten nie ohne ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung des Versicherers entsorgt werden.
Als Versicherungsnehmer haben Sie eine Schadenminderungspflicht. Dies bedeutet, dass beispielsweise zerbrochene Fenster abgedichtet oder Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird.
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