Merkblatt - Tod des Versicherungsnehmers
- Privathaftpflichtversicherung
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Kfz-Versicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Öltank-Haftpflichtversicherung
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
- Sterbegeldversicherung
- Private Krankenversicherung
- Zum besseren Verständnis
Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen die Hinterbliebenen überlegt und vor allem zügig handeln. Bei manchen Versicherungen kommt es tatsächlich auf Stunden an, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Trotz Trauer sollten sich die Angehörigen also nach dem Todesfall umgehend an den jeweiligen Versicherer wenden.
Was mit den einzelnen Versicherungsverträgen geschieht, wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, lesen Sie hier:
Privathaftpflichtversicherung
Bei einer Familienversicherung besteht für mitversicherte Familienangehörige Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Bezahlt der Hinterbliebene weiter, wird er Versicherungsnehmer. Ein Einzelvertrag endet mit dem Tod. Der Jahresbeitrag wird anteilig an die Erben erstattet. Hierbei kommt es darauf an, wann der Versicherer die Meldung erhalten hat; denn ab diesem Tag berechnet er die Rückzahlungssumme.
zum SeitenanfangTierhalter-Haftpflichtversicherung
Der Vertrag geht auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht.
zum SeitenanfangHausratversicherung
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht maximal zwei Monate weiterhin Schutz. Der Jahresbeitrag wird anteilig zurückgezahlt. Der Vertrag läuft nur weiter, falls einer der Erben die Wohnung übernimmt. Dieser wird dann Versicherungsnehmer.
zum SeitenanfangKfz-Versicherung
Der Vertrag gilt für die Erben weiter. Die Beiträge werden in diesem Fall an die persönlichen Voraussetzungen angepasst. Es besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
zum SeitenanfangWohngebäudeversicherung
Die Erben müssen die Police übernehmen. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Erben können mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
zum SeitenanfangÖltank-Haftpflichtversicherung
Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nicht. Die Erben übernehmen den Vertrag. Eine Kündigung ist nur mit einer Dreimonatsfrist zum Versicherungsablauf möglich.
zum SeitenanfangHaus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Der Vertrag geht auf die Erben über; ein Sonderkündigungsrecht haben sie nicht. Die Kündigung ist lediglich regulär mit drei Monaten zum Versicherungsablauf möglich.
zum SeitenanfangRechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Beitragsperiode. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Prämie am Todestag bezahlt war und es keinen Risikowegfall gibt. Von einem Risikowegfall ist zum Beispiel auszugehen, wenn der Erbe einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung kein Kfz besitzt. Wird der Folgebeitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Damit wird der Beitragszahler Versicherungsnehmer.
zum SeitenanfangUnfallversicherung
Ein Unfalltod muss innerhalb von 48 Stunden beim Versicherer gemeldet werden; die Versicherungssumme wird an den Bezugsberechtigten gezahlt. Unabhängig von der Todesursache gilt: War der Verstorbene auch versicherte Person, erlischt der Vertrag. War der Verstorbene nicht die versicherte Person, kann diese den Vertrag übernehmen. Bei Kinderversicherungen wird der Vertrag für die hinterbliebenen Kinder bis zur Volljährigkeit beitragsfrei weitergeführt. Der gesetzliche Vertreter wird Versicherungsnehmer.
zum SeitenanfangLebensversicherung
War der Verstorbene versicherte Person, erlischt der Vertrag. Die Versicherungssumme wird an den Bezugsberechtigten gezahlt. Stirbt der Versicherungsnehmer, der nicht versicherte Person war, wird eine bei Vertragsabschluss bestimmte Person neuer Versicherungsnehmer. Wurde niemand eingetragen, fällt der Vertrag an die Erben. Die Meldung des Todesfalls muss unverzüglich erfolgen. Beim Versicherer vorgelegt werden müssen neben dem originalen Versicherungsschein, eine Sterbeurkunde sowie ein Zeugnis über Todesursache und Verlauf der Krankheit. Angehörige sollten Kopien von diesen Dokumenten anfertigen und die Original-Unterlagen am besten per Einschreiben (Rückschein) an den Versicherer schicken.
zum SeitenanfangSterbegeldversicherung
Hinterbliebene müssen den Todesfall unverzüglich melden. Dazu reichen sie den originalen Versicherungsschein, die Sterbeurkunde sowie ein Zeugnis über den Verlauf der Krankheit ein. Der Bezugsberechtigte bekommt das Geld aus dem Vertrag. Zu beachten ist dabei, dass die Leistung in den ersten Jahren häufig auf die eingezahlten Beiträge begrenzt ist – und zwar unverzinst. Erst danach gibt es die volle Versicherungssumme.
zum SeitenanfangPrivate Krankenversicherung
Der Vertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn der versicherte Person ist. Mitversicherte Familienmitglieder müssen sich innerhalb von zwei Monaten bei dem Versicherer melden und mitteilen, dass sie den Vertrag fortführen wollen. Zudem müssen sie den neuen Versicherungsnehmer bekanntgeben.
zum SeitenanfangZum besseren Verständnis
Ein „Versicherungsnehmer“ ist, wer die Versicherung beantragt hat und Vertragspartner geworden ist. Er allein hat das Recht, den Vertrag zu gestalten. Das bedeutet, die Police umzuwandeln, die Bezugsberechtigung festzulegen oder auch den Vertrag zu kündigen. „Versicherte Person“ ist diejenige, auf deren Leben oder körperliche Unversehrtheit der Vertrag geschlossen wurde.
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