Merkblatt - Kündigung
Wenn Sie feststellen, dass Sie falsche und / oder zu teure Versicherungen abgeschlossen haben, resignieren Sie nicht. Es gibt eine Reihe von Kündigungsmöglichkeiten:
Kfz-Versicherungen sind jährlich kündbar (Schadenfreiheitsrabatte gehen bei einem Wechsel der Gesellschaft nicht verloren!).
Lebensversicherungen sind, bei monatlicher Zahlungsweise, oft mit einer Frist von einem Monat oder auch ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines Versicherungsjahres kündbar. Bei jährlicher Zahlungsweise ist die Kündigung meist ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Ausstieg aus Kapitallebensversicherungen", welches ebenfalls beim Bund der Versicherten erhältlich ist.
Private Krankenversicherungen sind bei jeder Beitragserhöhung kündbar; sonst spätestens nach den ersten drei Vertragsjahren jährlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Jeder, der eine private Krankenversicherung kündigen will, sollte zunächst den Termin für einen Wechsel feststellen und rechtzeitig vor der Kündigung den neuen Vertrag bei einer anderer Gesellschaft abgeschlossen haben, da möglicherweise Probleme bei einem Neuabschluss entstehen können (z. B. aufgrund von Vorerkrankungen).
Für alle Kündigungen gilt: Die Kündigung sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und muss innerhalb der Kündigungsfrist bei der Gesellschaft eingegangen sein. Achtung: Versicherungsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr, es beginnt und endet in der Regel mit dem Beginn- oder Ablaufdatum aus der Police. Wenn Sie neuen Versicherungsschutz benötigen, verschaffen Sie ihn sich bitte v o r der Kündigung des alten Vertrages. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, zum Beispiel wegen Vorerkrankungen oder Vorschäden keinen neuen Versicherungsschutz zu bekommen und wegen der bereits erfolgten Kündigung ohne Versicherung auskommen zu müssen.
Kündigung nach einer Schadenregulierung
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl das Versicherungsunternehmen als auch der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf eines Monats nach der abschließenden Regulierung erfolgen. Problem: Nach einer Kündigung durch den Versicherer sind die gekündigten Versicherungsnehmer „gebrandmarkt" und haben es meist schwer (außer in der Kfz-Haftpflichtversicherung), einen neuen Versicherer zu finden.
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Kündigung nach einer Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie auf Grund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen (§ 40 VVG).
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Kündigung von langfristigen Verträgen
Viele Versicherungen sind langfristig abgeschlossen, aber fast immer viel zu teuer. Erfolgte der Abschluss ab dem 1. Januar 2008, kann der Vertrag nach Ablauf von drei Jahren gekündigt werden (§ 11 Absatz 4 VVG). Das gilt unserer Meinung nach und nach Meinung vieler anderer Versicherungsexperten auch für vor 2008 abgeschlossene Verträge.
Außerdem kann bei einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, gekündigt werden (§ 40 VVG). Voraussetzung: Die Beitragserhöhung erfolgte ohne eine Leistungserweiterung.
zum SeitenanfangEinheitliches Widerrufsrecht
Seit dem 1. Januar 2008 gibt es ein einheitliches Widerrufsrecht für alle Versicherungsverträge. Der Widerruf ist allerdings nur möglich, wenn der Vertrag mindestens einen Monat laufen soll. Dann kann der Vertrag binnen zwei Wochen nach Erhalt der Police, der Vertragsinformationen (dazu zählen unter anderem die Versicherungsbedingungen) und einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Bei der Lebensversicherung beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage.
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