Merkblatt - Arbeitslosengeld II und Versicherungen
Arbeitslosengeld II und Versicherungen
Die Anforderungen an den Bezug von Arbeitslosenhilfe sind in den vergangenen Jahren ständig verschärft worden. Während Arbeitslose früher 1.000 DM pro Lebensjahr und dazu 520 Euro anrechnungsfrei hatten, ist dieser Betrag auf nur noch 150 Euro pro Lebensjahr reduziert worden. Ein 50-jähriger darf also 7.500 Euro Vermögen haben, welches vom Arbeitsamt unangetastet bleibt.
Kapitallebens-, private Renten- und fondsgebundene Lebensversicherungen, aber auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen, gelten grundsätzlich als Vermögen. Dieses muss aufgebraucht werden, sofern die Lebensversicherung vor dem Eintritt in das Rentenalter verwertbar ist und der Betrag aus der Kündigung (Rückkaufswert) die Freibetragsgrenze von 150 Euro je Lebensjahr, je nach Geburtsjahr maximal 9.750, 9.900 oder 10.050 Euro übersteigt.
Grundsätzlich kann das Arbeitsamt aber nicht immer die Kündigung einer Lebensversicherung verlangen. Eine vorzeitige Kündigung, bei der der Rückkaufswert mehr als 10 Prozent unter den eingezahlten Beiträgen liegt, gilt als „unwirtschaftlich" und kann deshalb nicht verlangt werden.
Eine günstigere Regelung gilt noch für ältere Arbeitslose. Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren wurden, können weiterhin die früher geltenden gesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen. Diesen Personen werden Ersparnisse in Höhe von 520 Euro je Lebensjahr zugestanden, maximal jedoch 33.800 Euro.
Zum 1. Januar 2005 wurden im Rahmen der so genannten Hartz-IV-Reformen die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II zusammengelegt. Positiv: Es wurde ein zusätzlicher Freibetrag eingeführt. Er beträgt zur Zeit 750 Euro pro Lebensjahr für die private Altersvorsorge. Einschränkend hierzu heißt es im Gesetz aber, dass diese Ansprüche vom Inhaber vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden dürfen. Außerdem müssen abhängig vom Geburtsjahr bestimmte Höchstgrenzen (16.250 bis 16.750 Euro) beachtet werden. Für notwendige Anschaffungen gibt es einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 750 Euro.
Ersparnisse aus Riester-Verträgen werden beim Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht angerechnet. Dies gilt auch für Betriebsrenten, die erst nach Eintritt in die Altersrente zur Auszahlung kommen.
Eine herkömmliche Kapitallebensversicherung wird danach nicht als Altersrückstellung anerkannt, die durch den Freibetrag geschützt wird. Dies liegt daran, dass herkömmliche Lebensversicherungen auch dann, wenn sie bis zum Rentenalter abgeschlossen wurden, jederzeit bei Bedarf gekündigt werden können.
Für Arbeitslose mit einer Kapitallebensversicherung kommt es deshalb darauf an, dass diese mit ihrem Versicherer einen „Ausschluss der Verwertung vor dem Ruhestand" bis zur Höhe von 750 Euro je Lebensjahr vereinbaren. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. Durch diese Zusatzvereinbarung kann eine bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherung so gestellt werden, dass der vor einer Verwertung durch das Arbeitsamt geschützte Betrag maximal 750 Euro pro Lebensjahr beträgt.
Wichtig ist, dass die Arbeitslosen selbst aktiv werden müssen und ihre Versicherungsgesellschaft auffordern, eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld in naher Zeit ausläuft und die einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen wollen, sollten sich beeilen. Die Vereinbarung muss nämlich vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II abgeschlossen werden.
Verbraucher, die jetzt ihre Kapitallebensversicherung in der Hoffnung kündigen, dem Zugriff des Arbeitsamtes entgehen zu können, ist diese Hoffnung zu nehmen. Die Arbeitsämter fragen im Antrag zum Arbeitslosengeld II auch danach, ob Verträge in letzter Zeit gekündigt wurden. Die Angaben werden durch entsprechende Nachfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Es ist auch nicht zulässig, dass kurz vor der Beantragung von Arbeitslosengeld II Vermögen auf Verwandte oder Freunde übertragen wird.
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