Schrift verkleinern Schrift vergrößern

Die Deutsche Familienversicherung wirbt mit einem täglichen Kündigungsrecht, knebelt seine Kunden nach einem Schadensfall jedoch für mindestens zwölf Monate. Der BdV hat den Versicherer wegen dieser überraschenden Klausel abgemahnt. Foto: BdV
Die Deutsche Familienversicherung wirbt mit einem täglichen Kündigungsrecht, knebelt seine Kunden nach einem Schadensfall jedoch für mindestens zwölf Monate. Der BdV hat den Versicherer wegen dieser überraschenden Klausel abgemahnt. Foto: BdV

Die Mär vom täglichen Kündigungsrecht

Deutsche Familienversicherung knebelt Kunden

Versicherer haben ein Interesse, ihre Kunden an sich zu binden. Besonders verbraucherfreundlich erscheint da das tägliche Kündigungsrecht, welches die Deutsche Familienversicherung ihren Versicherungsnehmern einräumt. Doch ein genauer Blick ins Kleingedruckte offenbart, dass dieses nach einem Versicherungsfall für zwölf Monate ausgeschlossen ist. Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des Bundes der Versicherten (BdV): „Diese Klausel ist für den Kunden völlig überraschend. Ihm wird eingeredet, mit dem täglichen Kündigungsrecht flexibel zu sein, tatsächlich hat er einen Knebelvertrag unterschrieben.“

Die Deutsche Familienversicherung bewirbt etwa ihre Zahnzusatzversicherung mit einem täglichen Kündigungsrecht. Nimmt der Kunde allerdings Leistungen in Anspruch, kann er frühestens nach zwölf Monaten kündigen. Muss er in dieser Zeit einen weiteren Versicherungsfall melden, beginnt die Frist von neuem zu laufen. Das kann sich bis zu 36 Monate hinziehen. Erst dann ist eine Kündigung wieder möglich.

Thorsten Rudnik: „Beim Versicherten entsteht der Eindruck, dass er jederzeit aus dem Vertrag aussteigen kann. Will der Verbraucher aber nach einem Versicherungsfall kündigen, weil er beispielsweise mit der Regulierung nicht zufrieden ist, kommt er schlimmstenfalls erst nach 36 Monaten raus. Der BdV hat die Deutsche Familienversicherung wegen dieser überraschenden Klausel abgemahnt.“

Und die Deutsche Familienversicherung gibt einen weiteren Grund zur Abmahnung: Kündigt die Gesellschaft den Vertrag außerordentlich, verlangt sie weiterhin Beiträge, obwohl kein Versicherungsschutz mehr besteht. Ein Beispiel: Ein Versicherter lässt sich behandeln. Danach darf er zwölf Monate lang nicht kündigen. Zahlt er in dieser Zeit seine Versicherungsbeiträge nicht, kann die Gesellschaft den Vertrag außerordentlich kündigen. In diesem Fall beansprucht die Deutsche Familienversicherung die Beiträge über die Kündigung hinaus bis zum Ende der zwölf Monate. Thorsten Rudnik: „Der Versicherer fordert einen unzulässigen ‚Strafbetrag‘. Nach dem Gesetz steht ihm aber nur der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu.“


 

Hinweis: Ein honorarfreies Foto in Druckqualität zur Meldung finden Sie hier.

 

v.i.S.d.P. Senator a.D. Hartmuth Wrocklage, Henstedt-Ulzburg, 22.06.2011

 

BdV-Mitgliederbereich




 

Noch keinen Online-Zugang angefordert?

Service-Telefon

Für Nichtmitglieder

04193 - 94 222

Mo - Do 9 bis 18 Uhr
Fr 9 bis 13 Uhr


Speziell für Mitglieder
(Bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit halten)

04193 - 99 040

Mo - Do 9 bis 18 Uhr
Fr 9 bis 13 Uhr