Kfz-Versicherung: Richter widersprechen sich ausdrücklich
Fahrzeugschein im Auto lassen?
Dürfen Autofahrer den Kfz-Schein kurzfristig, dauerhaft oder sogar ständig im Fahrzeug liegen lassen? „Ja!“ sagen dazu die Richter des Landgerichts Dortmund (Az. 2 O 245/09). „Nein!“ urteilen deren Kollegen am Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 62/07). Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV) empfiehlt: „Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten wir die Papiere nicht im Auto lassen.“
Die Dortmunder Richter sehen keine wesentliche Gefahrerhöhung darin, wenn der Autofahrer den Kfz-Schein im Handschuhfach lässt. Auch grobe Fahrlässigkeit sei das nicht, selbst dann nicht, wenn das Dokument für längere Zeit im Fahrzeug bliebe. Lilo Blunck: „Die Juristen betonen, dass der Originalschein bei Entwendung oder Verwertung keine wesentliche Rolle spiele.“
Vollkommen anders sehen das die Richter im niedersächsischen Celle: Das dauerhafte Verwahren der Kfz-Papiere stellt für sie eine „grob fahrlässige Gefahrerhöhung“ dar. Der Schein im Handschuhfach könne Diebe sogar ermuntern, statt nur Teile aus dem Auto gleich das Fahrzeug zu entwenden.
Im Übrigen werde damit die Sorgfaltspflicht „in hohem Maße außer Acht“ gelassen. Auch wäre es für Diebe einfacher, das Auto über die Landesgrenzen zu bringen, wenn sie die Papiere hätten. Lilo Blunck: „Dieses Urteil erlaubt es dem Versicherer, im Falle des Diebstahls Leistungen zu kürzen.“
Die unterschiedliche Auffassung der beiden Gerichte lässt nach Einschätzung der BdV-Chefin nur den einen Schluss zu: „Vorsorglich die Papiere nicht im Auto lassen.“
v.i.S.d.P. Lilo Blunck, Henstedt-Ulzburg, 17.09.2010


