Merkblatt - Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2005 in mehreren Urteilen verkündet, dass die Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, Versicherten, die gekündigt haben, einen Mindestrückkaufswert zu zahlen. Betroffen sind laut BGH Kapitallebensversicherungsverträge, die bis Mitte 2001 abgeschlossen worden sind. Alle Versicherungsnehmer gekündigter Verträge, die in dieser Zeit Verträge abgeschlossen haben und deren Verträge getreuhändert wurden, haben Anspruch auf eine Mindestrückzahlung.
Wer in den ersten Jahren eine kapitalbildende Versicherung gekündigt hat, bekommt oft nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert. Grund dafür ist die so genannte „Zillmerung“. Hierbei werden die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen der Versicherungsnehmer verrechnet. Zudem wird auch noch eine Stornogebühr abgezogen. Der Bund der Versicherten (BdV) hat dagegen geklagt. Am 9. Mai 2001 entschied der BGH über zwei Verbandsklagen des BdV (Az. IV ZR 121/00 u. IV ZR 138/99) und stellte fest, dass verschiedene Bedingungen zu Lebensversicherungen für Versicherungsnehmer undurchschaubar sind. Die Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschluss- und Stornokosten waren somit unwirksam.
Die Versicherungsunternehmen waren bestrebt, den entstandenen Schaden so schnell wie möglich zu beheben. Sie ersetzten die unwirksamen Bedingungen mit Hilfe eines von ihnen bezahlten Treuhänders ihres Vertrauens ohne Mitwirkungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers. Die Unternehmen glaubten, damit aus dem Schneider zu sein. Der BdV hält ein solches Vorgehen für nicht akzeptabel. Er hat deshalb einige Versicherte bei ihren Klagen zur Nachforderung von Abschlusskosten bis zum BGH unterstützt. Der BGH hat am 12. Oktober 2005 Urteile verkündet und die Auffassung des BdV größtenteils bestätigt.
Zwar hat der BGH eine Klauselersetzung für Bedingungen bei Kapitallebensversicherungen/Rentenversicherungen grundsätzlich für zulässig erachtet, also das „Ob“ einer Klauselersetzung bejaht. Aber er hat entschieden: Die konkrete inhaltliche Umsetzung ist fehlerhaft erfolgt!
Der BGH hat Folgendes entschieden:
Stornoabzug:
Die Vereinbarung zum Stornoabzug ist unwirksam. Dementsprechend durften die Unternehmen keinen Stornoabzug vornehmen.
Beitragsfreistellung und Rückkaufswert:
Das Gericht hat festgestellt, dass die Gesellschaften die unwirksamen Klauseln einfach durch inhaltsgleiche ersetzt haben. Die Gesellschaften umgehen damit die vorgesehene Sanktion für die Verwendung unwirksamer Bedingungen. Der Verstoß der Versicherungsunternehmen gegen das Transparenzgebot darf jedoch nicht folgenlos bleiben.
Der Senat hat deshalb selbst einen Interessenausgleich zu Gunsten der Versicherungsnehmer vorgenommen und ist zu diesem Ergebnis gekommen:
Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung steht den Kunden eine Mindestzahlung zu. Die beitragsfreie Summe und der Rückkaufswert dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag muss mindestens der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entsprechen. „Ungezillmert“ bedeutet, dass die Beiträge der ersten Vertragsjahre nicht vollständig mit den gesamten Abschlusskosten verrechnet werden dürfen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sein können Versicherungsnehmer, die eine kapitalbildende Lebensversicherung bis Mitte 2001 abgeschlossen haben und bei denen die Gesellschaft eine einseitige Klauselersetzung durchgeführt hat. Auch wenn private Rentenversicherungen im Urteil nicht erwähnt werden, findet das BGH-Urteil nach Ansicht des BdV auch auf diese Anwendung.
Der Bundesgerichtshof hat am 26. September 2007 (Az. IV ZR 321/05) entschieden, dass auch eine fondsgebundene Rentenversicherung von der BGH-Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 betroffen ist. Auch Versicherungsnehmer von fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungen sollten sich daher an ihr Versicherungsunternehmen wenden.
Am 20. November 2009 sind weitere verbraucherfreundliche Urteile ergangen: Das Landgericht Hamburg hat gegenüber drei Lebensversicherern erklärt, dass deren Versicherungsbedingungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung bei Kapitalversicherungen zum Teil intransparent und damit unwirksam sind (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07 und 324 O 1153/07). Diese Rechtsprechung wurde am 27. Juli 2010 vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt (Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10). Sie bezieht sich auf Verträge, die ab Mitte 2001, aber vor 2008, abgeschlossen wurden. Betroffene Versicherungsnehmer können ebenfalls Nachzahlungen/Gutschriften fordern. Weil die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, sind die Erfolgsaussichten aber noch nicht so klar wie bei Verträgen, die zwischen 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden.
Die Praxis hat gezeigt, dass Versicherungsnehmer, die Verträge vor 1995 abgeschlossen haben, zur Zeit nicht erfolgreich sind, wenn sie sich wegen einer Nachzahlung an ihren Versicherer wenden. Er meint, auf diese Altverträge fände die BGH-Rechtsprechung keine Anwendung, weil deren Bedingungswerk damals bereits vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt wurde.
Der BdV ist dagegen der Auffassung, dass ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für die Anwendbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf die Verträge von vor 1995 spricht. Letztlich muss ein Gericht über diese Frage entscheiden. Dem BdV liegt bisher kein geeigneter Fall für einen Musterprozess vor. Verträge, die vor 1995 abgeschlossen wurden, wurden oft erst nach einer relativ langen Laufzeit gekündigt. Der ausgezahlte Rückkaufswert übersteigt dann den vom BGH geforderten Mindestrückkaufswert. Bei früher gekündigten Altverträgen greift normalerweise die Verjährungsproblematik. Auf sie gehen wir an anderer Stelle in diesem Merkblatt ein.
Was kann gefordert werden?
- Versicherungsnehmer, die von „getreuhänderten“ Klauseln betroffen sind, können einen Anspruch auf Nachzahlung des bei ihnen vorgenommenen Stornoabzugs haben.
- Versicherungsnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beendet haben – entweder durch Kündigung oder durch eine Beitragsfreistellung – können eine Neuberechnung und eventuell eine Nachzahlung bzw. Gutschrift fordern.
Wie sollten Sie vorgehen?
Sie sollten einen Brief an Ihr Versicherungsunternehmen schreiben und um eine Neuberechnung bitten. Musterbriefe finden Sie am Ende dieses Merkblattes.
Gekündigte Verträge
Lohnen wird sich eine Nachforderung vor allem bei Verträgen, die schon nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden sind. Hier wirken sich der Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten besonders aus. Grob geschätzt wird die Mindestsumme, auf die man laut BGH Anspruch hat, bei etwa 40 Prozent des eingezahlten Betrages liegen. Bei länger laufenden Verträgen kann es sein, dass nur der Stornoabzug zurückverlangt werden kann. Der bereits ausgezahlte Rückkaufswert kann dann schon die Mindestzahlung erreicht haben. Für Versicherungsnehmer, die eine Kündigung planen, gilt dies entsprechend.
Beitragsfrei gestellte Verträge
Bei beitragsfrei gestellten Verträgen können Sie nur eine Neuberechnung der beitragsfreien Versicherungssumme nach den Grundsätzen des BGH und eventuell eine Gutschrift verlangen.
Verjährung
Zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund der BGH-Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 gibt es unterschiedliche Meinungen. Eine spezielle Verjährungsregelung für das Versicherungsrecht enthält das alte Versicherungsvertragsgesetz:
§ 12 [Verjährung; Klagefrist]
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann ...
Darüber, wann die fünfjährige Verjährungsfrist in den genannten Fällen beginnt, wird gestritten. Wir meinen, dass die Verjährung erst beginnt, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umständen, die die Forderung begründen, hat. Zu dieser Kenntnis konnte der Versicherungsnehmer frühestens mit dem Urteil vom 12. Oktober 2005 gelangen. Die Verjährungsfrist endet nach unserer Auffassung erst am 31. Dezember 2010.
Hieran ändert auch das neue Versicherungsvertragsgesetz nichts. Es enthält keine spezielle Verjährungsvorschrift mehr für das Versicherungsrecht. Vielmehr gilt die allgemeine Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von drei Jahren. Diese drei Jahre werden aber aufgrund einer Übergangsvorschrift erst ab dem 1. Januar 2008 berechnet. Die Verjährungsfrist endet also auch danach Ende 2010.
Die Versicherungswirtschaft meint, die Verjährungsfrist beginne bereits Ende des Jahres, in dem die Kündigung greift. Demnach sind die Ansprüche aus vielen Verträgen bereits verjährt. Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. IV ZR 208/09) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung leider bestätigt. Dennoch sollten Betroffene versuchen, vom Versicherer eine Nachzahlung aufgrund der BGH-Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 zu erhalten. Uns ist nämlich bekannt, dass sich einige Versicherungsunternehmen aus Kulanz nicht auf den Verjährungseintritt berufen haben.
Musterbrief für gekündigte Verträge
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Kapitallebensversicherung/Rentenversicherung/fondsgebundene Lebensversicherung/fondsgebundene Rentenversicherung (bitte auswählen!) mit der Vertragsnummer .... bei Ihnen abgeschlossen und diese am ... gekündigt.
Der BGH hat am 12.10.2005 entschieden (Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03), dass aufgrund intransparenter und damit unwirksamer Klauseln ein Mindestrückkaufswert gezahlt werden muss und vorgenommene Stornoabzüge rückgängig zu machen sind. Ich habe daher einen Anspruch auf Nachzahlung des von Ihnen vorgenommenen Stornoabzugs und Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert.
(nur bei Fondspolicen zusätzlich schreiben:) Dass sich die BGH-Rechtsprechung auch auf Fondspolicen bezieht, ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321/05).
(nur bei ab Mitte 2001, aber vor 2008, abgeschlossenen Verträgen zusätzlich schreiben:) Dass die BGH-Rechtsprechung auch für ab Mitte 2001 abgeschlossene Verträge relevant ist, ergibt sich aus den Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10).
Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch der Mindestrückkaufswert unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ist und in welcher Höhe Sie einen Stornoabzug durchgeführt hatten. Bitte berechnen Sie den Rückkaufswert unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung neu!
Den sich ergebenden Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins überweisen Sie bitte auf meine nachstehend genannte Kontoverbindung ... (bitte angeben!). Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum (konkretes Datum nennen, etwa vier Wochen nach Absenden des Schreibens).
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift und Datum nicht vergessen)“
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Musterbrief für zu kündigende Verträge
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine Kapitallebensversicherung/Rentenversicherung/fondsgebundene
Lebensversicherung/fondsgebundene Rentenversicherung (bitte auswählen!) mit der Vertragsnummer .... mit Wirkung zum ... .
Der BGH hat am 12.10.2005 entschieden (Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03), dass aufgrund intransparenter und damit unwirksamer Klauseln ein Mindestrückkaufswert gezahlt werden muss und vorgenommene Stornoabzüge rückgängig zu machen sind. Ich habe daher einen Anspruch darauf, dass kein Stornoabzug erfolgt sowie auf die Zahlung eines Mindestrückkaufswertes.
(nur bei Fondspolicen zusätzlich schreiben:) Dass sich die BGH-Rechtsprechung auch auf Fondspolicen bezieht, ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321/05).
(nur bei ab Mitte 2001, aber vor 2008, abgeschlossenen Verträgen zusätzlich schreiben:) Dass die BGH-Rechtsprechung auch für ab Mitte 2001 abgeschlossene Verträge relevant ist, ergibt sich aus den Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10).
Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch der Mindestrückkaufswert unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ist. Bitte berechnen Sie den Rückkaufswert unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung.
Den sich ergebenden Betrag überweisen Sie bitte auf meine nachstehend genannte Kontoverbindung ... (bitte angeben!).
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift und Datum nicht vergessen)“
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Musterbrief für Beitragsfreistellung
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Kapitallebensversicherung/Rentenversicherung/fondsgebundene Lebensversicherung/fondsgebundene Rentenversicherung (bitte auswählen!) mit der Vertragsnummer .... bei Ihnen abgeschlossen und beitragsfrei gestellt.
Der BGH hat am 12.10.2005 entschieden (Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03), dass aufgrund intransparenter und damit unwirksamer Klauseln ein Mindestrückkaufswert gezahlt werden muss und vorgenommene Stornoabzüge rückgängig zu machen sind. Ich habe daher einen Anspruch darauf, dass ein erfolgter Stornoabzug rückgängig gemacht wird sowie auf eine beitragsfreie Summe, die einen Mindestbeitrag nicht unterschreitet.
(nur bei Fondspolicen zusätzlich schreiben:) Dass sich die BGH-Rechtsprechung auch auf Fondspolicen bezieht, ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321/05).
(nur bei ab Mitte 2001, aber vor 2008, abgeschlossenen Verträgen zusätzlich schreiben:) Dass die BGH-Rechtsprechung auch für ab Mitte 2001 abgeschlossene Verträge relevant ist, ergibt sich aus den Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10).
Bitte berechnen Sie die beitragsfreie Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH.
Den sich ergebenden Betrag schreiben Sie bitte meinem Vertrag gut. Bitte informieren Sie mich über das Ergebnis der Neuberechnung und der Gutschrift. Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum (konkretes Datum nennen, etwa vier Wochen nach Absenden des Schreibens).
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift und Datum nicht vergessen)“
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Musterbrief für geplante Beitragsfreistellung
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Kapitallebensversicherung/Rentenversicherung/fondsgebundene Lebensversicherung/fondsgebundene Rentenversicherung (bitte auswählen!) mit der Vertragsnummer .... bei Ihnen abgeschlossen und beantrage hiermit die Beitragsfreistellung des Vertrages mit Wirkung zum ... .
Der BGH hat am 12.10.2005 entschieden (Az. IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03), dass aufgrund intransparenter und damit unwirksamer Klauseln ein Mindestrückkaufswert gezahlt werden muss und vorgenommene Stornoabzüge rückgängig zu machen sind. Ich habe daher einen Anspruch darauf, dass kein Stornoabzugs erfolgt sowie auf eine beitragsfreie Summe, die einen Mindestbeitrag nicht unterschreitet.
(nur bei Fondspolicen zusätzlich schreiben:) Dass sich die BGH-Rechtsprechung auch auf Fondspolicen bezieht, ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321/05).
(nur bei ab Mitte 2001, aber vor 2008, abgeschlossenen Verträgen zusätzlich schreiben:) Dass die BGH-Rechtsprechung auch für ab Mitte 2001 abgeschlossene Verträge relevant ist, ergibt sich aus den Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10).
Bitte berechnen Sie die beitragsfreie Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH.
Bitte informieren Sie mich über das Ergebnis der Berechnung bis zum (konkretes Datum nennen, etwa vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem beitragsfrei gestellt wurde).
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift und Datum nicht vergessen)“
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