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Merkblatt - Kraftfahrzeugversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers. Über die Kaskoversicherung sollten Sie je nach Wert des Fahrzeugs entscheiden. Eine Fahrer-Unfallversicherung ist nur sinnvoll, wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung nicht abgeschlossen werden kann. Nicht empfehlenswert ist eine Insassen-Unfallversicherung. Hilfreich dagegen kann auf Reisen ein ergänzender Schutzbrief oder eine Ausland-Schadenschutz-Versicherung sein.

 

Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein Muss

Pflichtversicherung: Als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers müssen Sie eine Versicherung abschließen, wenn Sie das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen bewegen. Ohne Versicherungsschutz wird Ihnen das Fahrzeug nicht zugelassen. Ihre Haftpflichtversicherung tritt ein, damit die Geschädigten nicht leer ausgehen.

Tipp: Vergessen Sie bei An- oder Ummeldung nicht, sich bei Ihrem Versicherer die Versicherungsbestätigung („Doppelkarte“) für die Zulassungsstelle zu holen. Seit vorigem Jahr gibt es die nur noch in elektronischer Form (elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB). Sie können den Code beispielsweise per Internet oder Telefon anfordern und ihn an die Behörde weitergeben.

Für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen sondern ein Versicherungskennzeichen führen müssen, besteht ebenfalls eine Versicherungspflicht. Das sind etwa Mofas, Mopeds, Segways oder Quads, die höchstens 50 ccm Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.

Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme beträgt nach dem neuen Pflichtversicherungsgesetz 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und eine Million Euro für Sachschäden. Bedenken Sie, dass bei Personenschäden möglicherweise sogar lebenslange Renten bezahlt werden müssen. Das kann sehr teuer werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung einer Deckungssumme von 100 Millionen Euro pauschal.

Die Versicherer müssen Anträge bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme annehmen. Fachleute nennen das „Kontrahierungszwang“. Die Verpflichtung gilt aber nicht, wenn das Unternehmen im Geschäftsplan sachlich oder örtlich beschränkt ist, wenn die Gesellschaft zum Beispiel nur regional tätig, oder der Vorvertrag beim gleichen Versicherer aus wichtigem Grund (z. B. Beitrag nicht bezahlt) aufgehoben worden ist.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatzforderungen. Sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche vor Gericht ab. Nur eingeschränkt leistet der Versicherer bei:

  • Fahrerflucht
  • fehlender Betriebserlaubnis
  • unzureichender Fahrsicherheit
  • Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Fahren ohne Führerschein

Der Versicherer zahlt an Geschädigte, nimmt aber den Unfallverursacher bis 5.000 Euro je Verstoß in Regress. Keinen Versicherungsschutz gibt es bei Vorsatz oder Rennveranstaltungen.

Sie haften auch unabhängig vom Verschulden, zum Beispiel wenn Ihr Auto Öl verliert, den Parkplatz verschmutzt und tief ins Erdreich eindringt. Die Erdsanierung wird von der Gesellschaft finanziert. Einen Haftungsausschluss gibt es nur noch bei höherer Gewalt, wozu unter anderem ein Blitzschlag, eine Überschwemmung oder ein Orkan gezählt werden. 

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Unterschied zwischen Teil- und Vollkaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Sie ist keine Pflichtversicherung. Über den Abschluss sollten Sie je nach Wert Ihres Fahrzeuges entscheiden.

Teilkaskoversicherung

Sie ist empfehlenswert, wenn das Fahrzeug jünger als acht Jahre ist, weil nämlich nur der Zeitwert ersetzt wird. Bei älteren Fahrzeugen wären die Beiträge im Verhältnis zu hoch. Darüber hinaus kann sie sich für Fahrzeuge mit hohem Wiederverkaufswert auszahlen.

In der Teilkasko sind Beschädigung, Zerstörung, Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Fahrzeugteile versichert, etwa bei:

  • Brand, Explosion
  • Entwendung, Diebstahl, Raub
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
  • Zusammenstoß mit Haarwild
  • Glasbruch
  • Marderbisse oder Kurzschlussschäden an der Verkabelung

Vollkaskoversicherung

Sie ist vor allem angemessen für Neuwagen in den ersten drei oder vier Jahren nach Anschaffung und für hochwertige Fahrzeuge. Empfehlenswert ist sie, wenn das Auto mit einem Kredit finanziert wird.

Die Vollkasko umfasst über den Versicherungsschutz der Teilkasko hinaus:

  • Schäden am Fahrzeug bei selbstverschuldeten Unfällen
  • Fahrerflucht des Unfallgegners
  • mut- und böswillige Beschädigungen durch Fremde

Tipp: In der Vollkaskoversicherung gibt es anders als in der Teilkaskoversicherung Schadenfreiheitsklassen. Bei vielen schadensfreien Jahren kann der Beitrag der Vollkasko ähnlich hoch, manchmal sogar auch niedriger sein als bei der Teilkasko.

Oft bieten Versicherer Rabatte an. Dafür können Sie sich beispielsweise verpflichten, Ihr Fahrzeug nach einem Kaskoschaden in einer vom Versicherer vorgeschriebenen Werkstatt reparieren zu lassen. Das kann für jene Nachteile haben, die ihr Auto wegen der Garantie in eine Vertragswerkstatt des Herstellers bringen müssen. Nachteilig könnte beispielsweise auch sein, dass durch die Lage der Werkstatt höhere Fahrtkosten entstehen. Wägen Sie also ab, ob sich der Rabatt wirklich für Sie lohnt. 

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Wie Sie Ihren Schutz abrunden können

Schutzbrief

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug auf Reisen sind, kann ein Schutzbrief für Sie interessant sein. Kfz-Versicherer bieten Schutz bei Pannen und Unfällen an. Zu den Leistungen zählen häufig: Übernahme der Abschleppkosten, Übernachtungskosten bei Fahrzeugausfall oder die Bereitstellung eines Mietwagens.

Zudem gibt es auch personenbezogene Leistungen wie: Krankenrücktransport, Medikamentenlogistik ins Ausland und im Todesfall Übernahme der Bestattungs- oder Überführungskosten.

Falls Sie Mitglied in einem Automobilclub sind, sollten Sie prüfen, welche Schutzbriefleistungen Sie dort vereinbaren können. Diese Angebote sind meistens umfassender als jene der Kfz-Versicherer.

Ausland-Schadenschutz-Versicherung

Sie reisen gern und viel ins Ausland? Da kann es vorkommen, dass Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Manchmal bedeutet das Ärger mit der Versicherung des einheimischen Unfallgegners. Häufig reichen die Deckungssummen der dortigen Versicherungen nicht aus.

Um sich dagegen abzusichern, können Sie den Ausland-Schadensschutz mit Ihrem Kfz-Versicherer vereinbaren. Der übernimmt dann die Regulierung. Er legt dabei die Konditionen zugrunde, die auch für Ihre eigene Versicherung angewendet werden.

Tipp: Fragen Sie Ihren Versicherer, ob der Schutz in Ihrem Reiseland tatsächlich gilt.

Fahrer-Unfallversicherung

Sie ist allenfalls sinnvoll, wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung nicht abgeschlossen werden kann. Denn sie gilt nur für die Zeit hinterm Steuer.

Versichert ist jeweils der Fahrer des Fahrzeugs. Es werden je nach Einkommens- und Lebensverhältnissen Leistungen wie Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Folgekosten sowie Leistungen für Hinterbliebene erstattet. Die Versicherung tritt auch unabhängig davon ein, ob der Unfall selbst verschuldet oder durch Fahrerflucht des Schädigers oder höhere Gewalt eingetreten ist.

Tipp: Für den Fahrer persönlich ist es jedoch sinnvoller, eine Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Diese Lösung bietet ihm einen Rundumschutz zu allen Zeiten und an allen Orten. 

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Was Sie nicht brauchen

Insassen-Unfallversicherung

Versichert sind die Insassen, wenn sie bei einem Unfall, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs steht, verletzt oder getötet werden. Diese Versicherung ist deshalb überflüssig, weil berechtigte Ansprüche bereits durch die Kfz-Haftpflichtversicherung erfüllt werden. Und verursacht ein anderer den Schaden, tritt ohnehin dessen Versicherung ein. 

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Was Ihren Beitrag beeinflusst

Den günstigsten Anbieter zu finden, ist sehr schwierig. Denn die Prämien hängen von Faktoren wie diesen ab:

  • Fahrzeugart und -typ
  • Beitragssatz nach Anzahl der schadensfreien Jahre (Schadenfreiheitsklasse)
  • Jährliche Fahrleistung
  • Nächtlicher Abstellort
  • Nutzerkreis (wer und wie alt)

Entscheidend ist zudem die Regional- sowie die Typklasse. Die Regionalklasse berücksichtigt die Schadensverläufe in Ihrem Zulassungsbezirk (erkennbar am Kennzeichen Ihres Fahrzeugs) oder Postleitzahlengebiet Ihres Wohnortes. Die Einstufungen sind unterschiedlich je nach Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Entscheidend ist ebenfalls Ihre berufliche Tätigkeit. Die Typklasse richtet sich nach den Schadensverläufen des Fahrzeugtyps. In welche Typklasse Ihr Fahrzeug eingruppiert ist, können Sie beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft im Internet unter www.typklasse.de erfahren. Es spielen auch weitere Risikomerkmale wie Fahrzeugalter bei Kauf eine Rolle. Ferner wird zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung unterschieden.

Tipp: Fahranfänger steigen mit der „Schadenfreiheitsklasse Null“ ein, die allerdings bis zu 240 Prozent des Basisbeitrages ausmacht. Der Beitrag kann aber gesenkt werden, wenn das Fahrzeug bei der Gesellschaft der Eltern oder als deren Zweitwagen versichert wird. Gelegentlich gibt es Nachlässe für die, die vorher ein Moped, Mofa oder Motorrad unfallfrei gefahren haben.

Falls Sie noch keinen Schadenfreiheitsrabatt haben, können weitere Voraussetzungen zu einer günstigeren Einstufung führen: Ihr Ehepartner hat einen Pkw versichert. Oder Sie haben Ihren Führerschein seit mindestens drei Jahren.

Noch besser für Sie ist es, wenn Sie den Schadenfreiheitsrabatt von jemandem übernehmen können, der sein Fahrzeug nicht mehr benötigt. Bedingung ist aber, dass Sie dieses Fahrzeug auch genutzt haben. Außerdem muss zwischen demjenigen und Ihnen üblicherweise ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades (Kind, Eltern und Geschwister) bestehen. 

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Worauf Sie beim Kleingedruckten achten müssen

Kleingedrucktes mit großer Wirkung! Achten Sie bei der Einholung eines Angebotes auf diese Bedingungen:

  • Die Deckungssumme bei der Haftpflichtversicherung sollte 100 Millionen Euro betragen.
  • Achten Sie auf Unterschiede beim räumlichen Geltungsbereich, vor allem, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug ins außereuropäische Ausland reisen.
  • Der vereinbarte Haftpflichtschutz sollte auch für ein im Ausland gemietetes Fremdfahrzeug gelten (Mallorca-Police). Die teils wesentlich geringeren Versicherungssummen im Ausland könnten nämlich nicht ausreichen, um Schadenersatzansprüche zu erfüllen.
  • Zur Kaskoversicherung sollte der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Davon ausgenommen bleiben Unfälle, die durch Alkohol- und/oder Drogenkonsum verursacht werden, sowie die grob fahrlässige Begünstigung eines Fahrzeugdiebstahls.
  • Sonderausstattungen wie fest eingebaute Navigationsgeräte sollten bis mindestens 3.000 Euro beitragsfrei mitversichert sein.
  • Schäden am Neufahrzeug sollten mindestens bis zu sechs Monate nach Erstzulassung zum Neuwert und nicht nur zum Zeitwert ersetzt werden.
  • In der Kaskoversicherung sollten Schäden durch Marderbisse an Schläuchen und Verkabelung inklusive Folgeschäden erstattet werden.
  • Über die Wildschadenklausel sollten Schäden, die durch Kollision mit Tieren jeder Art entstehen, versichert sein.
  • Der Versicherer verzichtet in der Kaskoversicherung auf die Anrechnung einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn die Verglasung nicht ausgetauscht, sondern repariert wird.
  • Für geleaste Fahrzeuge gibt es eine so genannte GAP-Deckung (GAP = engl. für Lücken). Sie gleicht bei Totalschaden oder Diebstahl die finanzielle Lücke aus, die entsteht, wenn Leistungen aus der Vollkasko- oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung den von der Leasinggesellschaft geforderten Ablösewert des Fahrzeuges nicht erreichen.
  • Positiv ist ein Rabattretter: Meist ab einer Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 25 erhöht sich der Beitragssatz nach einem Schadensfall nicht. Sonst wird der Vertrag nicht nur in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, sondern Sie müssen ab dem nächsten Versicherungsjahr auch einen höheren Beitrag zahlen.
  • Der Versicherer sollte Mitglied im Versicherungsombudsmann e. V. sein. Dann können Sie sich bei Streitigkeiten bei dieser Schlichtungsstelle beschweren. Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro kann der Ombudsmann die Entscheidung des Versicherers direkt korrigieren. Geht es um mehr Geld (bis zu 80.000 Euro), gibt der Ombudsmann Empfehlungen, die erfahrungsgemäß von den Gesellschaften zumeist akzeptiert werden.

Wenn Sie Angebote einholen möchten, können Sie dazu unser vorbereitetes Musterschreiben benutzen (siehe Anhang).

Tipp: Vereinbaren Sie eine Selbstbeteiligung, um den Beitrag zu senken. Empfehlenswert ist ein Selbstbehalt von 150 Euro in der Teilkaskoversicherung und 300 Euro oder 500 Euro in der Vollkaskoversicherung.

Merke: Beantworten Sie alle Fragen im Antrag unbedingt korrekt. Melden Sie auch Änderungen, die nach dem Abschluss eintreten. Sonst drohen Ihnen - etwa bei falschen Angaben zu gefahrenen Kilometern - Vertragsstrafen.

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Versichererwechsel - wann und wie?

Ihre Kündigung muss einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingegangen sein. Weil dieses meist mit dem Kalenderjahr identisch ist, muss Ihr Schreiben spätestens am 30. November vorliegen. Schicken Sie es deshalb rechtzeitig und am besten per Einschreiben (mit Rückschein) ab.

Sie haben die Frist verpasst? Dann haben Sie drei Chancen aus dem Vertrag zu kommen. Voraussetzung: Der Versicherer hat den Beitrag erhöht, ohne die Leistungen zu verbessern. Es ist ein Versicherungsfall eingetreten. Oder Sie verkaufen Ihr Fahrzeug. 

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BdV-Gruppenversicherung für Mitglieder

BdV-Mitglieder können auch von den guten und günstigen Gruppenversicherungen profitieren.


BdV Mitgliederservice GmbH 

Postfach 15 37
24551 Henstedt-Ulzburg

Telefon: 04193-754897
Fax: 04193-754898
E-Mail: info@bdv-service.de

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