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Merkblatt - Haftpflicht

Ein Haftpflichtschaden ist das Gegenteil von einem Lottogewinn. Wenn Sie im Lotto Glück haben, bekommen Sie viel Geld. Wenn Sie Pech haben und bei fremden Personen einen Schaden anrichten, müssten Sie unter Umständen viele Tausend Euro bezahlen. Denn für den Schaden, den Sie (oder auch ein Kind, ein Hund, ein Pferd ...) bei anderen angerichtet haben, sind Sie nach dem Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet.

Haftpflicht ist also Verpflichtung zum Schadensersatz. Sie haften für Schäden bei Dritten mit Ihrem gesamten Vermögen und – bis zur Pfändungsgrenze – auch mit Ihrem Einkommen; unter Umständen ein Leben lang, bis der finanzielle Schaden, den Sie angerichtet haben, vollständig ersetzt ist. Sie sehen also: Haftpflichtversicherungen sind sehr wichtig. Wenn Ihr Hausrat abbrennt, zwingt Sie keiner, die verbrannten Möbel gleich wieder zu beschaffen. Ein Geschädigter dagegen verklagt Sie sofort, wenn Sie den ihm zugefügten Schaden nicht ersetzen.

Es gibt keine Haftpflichtversicherung, die alle denkbaren Haftpflichtschäden deckt, sondern es gibt diese Versicherungsart für viele Bereiche in den verschiedensten Formen – für Fahrzeughalter, für Betriebe (Betriebsangehörige sind mitversichert), für Familien (Privathaftpflicht), für Tiere (Hunde, Pferde), für Surfbretter, Boote, für Haus- und Grundbesitz, für Öltanks, für Bauherren, für Jäger ...

Haftpflichtversicherungen sind auch eine Art Rechtsschutzversicherung, denn sie übernehmen auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Hierzu gleich zwei Fälle, die häufig vorkommen und bei den Versicherten immer wieder auf Unverständnis stoßen: Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden anrichten, zahlt die Privathaftpflichtversicherung (in aller Regel) nicht: Die Kinder können nach dem Gesetz nicht haftpflichtig gemacht werden. Und die Eltern trifft meistens keine Aufsichtspflichtverletzung (es sei denn, sie lassen ihr kleines Kind über Stunden allein an der Straße spielen), also besteht keine Haftung und damit gibt es keine Zahlung aus einer Haftpflichtversicherung.

Seit dem 1. August 2002 sind Kinder für Schäden, die sie einem anderen bei einem Unfall im Straßenverkehr durch Fahrlässigkeit zufügen, sogar erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres verantwortlich. Wenn also beispielsweise ein neunjähriger Junge seinem Ball nachläuft und dadurch einen Autounfall verursacht, ist er für den Schaden, den der Autofahrer zum Beispiel an seinem Auto erleidet, nicht haftbar zu machen. Die Haftpflichtversicherung muss folglich auch nicht zahlen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in solchen Fällen die Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen die Kinder oder deren Eltern. Die Geschädigten gehen leer aus (so wollen es Gesetz und Rechtsprechung).

Die Versicherungssummen von Haftpflichtversicherungen sind vorgegeben. Es gibt viele Alternativen. Nicht zu empfehlen sind unterschiedliche Summen für Personen- und Sachschäden (wie sie beispielsweise die Allianz meistens angeboten hat). Am besten schließen Sie Haftpflichtversicherungen mit Pauschalsummen für Personen- und Sachschäden ab. Die Summe sollte mindestens drei Millionen Euro pauschal betragen – besser wäre natürlich noch mehr. Eine Selbstbeteiligung ist ebenfalls sinnvoll, weil kleinere Schäden beim Versicherten wie bei der Gesellschaft meistens mehr Aufwand verursachen als die eigentliche Schadenzahlung. Außerdem kann man durch einen Selbstbehalt (SB) auf Dauer eine Menge Beiträge sparen.

 

 

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss für jeden, denn Sie haften für Schäden, die Sie Dritten zufügen. Die Versicherung übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im privaten Bereich. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie sich nicht mit den Forderungen der Geschädigten auseinandersetzen oder Anwälte und Gerichte einschalten müssen. Das übernimmt Ihre Versicherung. Der Versicherungsschutz umfasst die ganze Familie, denn der Ehepartner oder eheähnliche Lebenspartner und unverheiratete Kinder, die sich noch in der ersten Ausbildung befinden, fallen meist unter den Versicherungsschutz.

Kleingedrucktes hat oft eine große Wirkung. Deshalb sollten Sie genau hinschauen. Was drinstehen sollte, sagen wir Ihnen hier:

- Vermögensschäden: Ein "unechter" Vermögensschaden ist die Folge eines Personen- oder Sachschadens. Er ist in Höhe der pauschalen Versicherungssumme für diese Schäden mitversichert. Im Gegensatz dazu steht der "echte" Vermögensschaden, der meistens bis zu einer viel niedrigeren Summe abgesichert ist. Beispiel: Sie fällen Ihre viel zu große Tanne. Leider fällt sie in die Garageneinfahrt des Nachbarn. Dieser muss sich ein Taxi zum Flughafen nehmen und verpasst letztendlich auch noch den gebuchten Flug. Die Taxikosten sowie Umbuchungskosten des Fluges übernimmt Ihre Privathaftpflichtversicherung. Vermögensschäden sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abgesichert sein.

- Ausfalldeckung: Der eigene Privathaftpflichtversicherer kommt für Schäden auf, die Ihnen von einem Dritten zugefügt wurden, aber nicht von diesem oder nur teilweise von ihm ersetzt werden. Es werden jedoch nur Schäden anerkannt, für die ein rechtskräftiges Urteil besteht und die eine festgelegte Mindesthöhe erreichen. Diese Ersatzleistung sollte ab einem Schaden von 2.500 Euro gelten. 

- Deliktunfähigkeit bei Kindern: Mitversichert sein sollten Schäden durch minderjährige Kinder bis zu sieben Jahren mindestens bis 20.000 Euro Schadenssumme. Hilfreich wäre es zudem, wenn die durch Kinder bis zehn Jahren im Straßenverkehr verursachten Schäden versichert wären.

- Tagesmutter: Die Tätigkeit als Tagesmutter und die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht sollte mitversichert sein. Achten Sie darauf, für wie viele Kinder die Mitversicherung gilt. Üben Sie die Tätigkeit gewerblich aus, benötigen Sie eine separate Berufshaftpflichtversicherung.

- Öltank (bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Liter): Der Öltank in einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus sollte im Versicherungsschutz eingeschlossen sein. 

- Mietsachschäden: Ersatzansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, welche Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Meistens werden aber durch Anbieter Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Mietsachschäden sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 500.000 Euro mitversichert sein.

- Schlüsselverlust: Wer fremde, private Schlüssel (auch zu zentralen Schließanlagen) verliert, sollte das bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert haben. Sinnvoll wären mindestens 20.000 Euro für fremde, private Schlüssel und bis 20.000 Euro für die zentrale Schließanlagen der Haus- und Wohnungstür.

- Bausumme: Kleinere Bauvorhaben zum Beispiel An- oder Umbauten sollten über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Beachten Sie bitte die vereinbarten Bausummenbegrenzungen.

- Gefälligkeitsschäden: Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn die Schadenursache in einer gefälligen Handlung liegt- Sie gießen beim Nachbarn während des Urlaubes die Blumen oder Sie helfen zum Beispiel Bekannten beim Umzug. Laut Gesetzgebung sind Sie für Schäden, die aus Gefälligkeiten enstehen, nicht ersatzpflichtig. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Ihr Vertrag den Einschluss solcher Gefälligkeitsschäden vorsieht.

- selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Diese sind bis 20 km/h von der Versicherungspflicht ausgenommen. Haben Sie zum Beispiel einen Aufsitzrasenmäher, sollten Sie darauf achten, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen mitversichert sind.

- Auslandsaufenthalt: Innerhalb Europas sollte ein unbegrenzter Aufenthalt mitversichert sein, im außereuropäischen Ausland mindestens zeitlich begrenzt.

- Regressansprüche der Sozialversicherungsträger: Nur bei einem durch den Ehepartner verursachten Personenschaden holen sich die Sozialversicherungsträger (etwa die gesetzliche Krankenkasse) das Geld für die Krankenbehandlung nicht wieder. Anders ist es bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Sind solche Lebenspartner über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert, sollte deshalb die Regulierung dieser Regressansprüche enthalten sein.

- Allmählichkeitsschäden: Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen oder etwa Dämpfen entstehen, sollten mitversichert sein. 

- Häusliche Abwässer: Schäden durch häusliche Abwässer sollten eingeschlossen sein.

- Hüten fremder Hunde: Hüten Sie gelegentlich privat fremde Hunde, sollte dieses Risiko mitversichert sein.

- Reiten fremder Pferde/Fahren fremder Fuhrwerke: Reiten Sie privat fremde Pferde oder fahren fremde Fuhrwerke, sollte dieses Risiko versichert sein.

- ehrenamtliche Tätigkeiten: Engagieren Sie sich freiwillig und unentgeltlich zum Beispiel in der Alten- und Krankenpflege oder bei Kirchen- und Jugendarbeiten? Dann sollte Ihr Vertrag eine solche Klausel für die Mitversicherung von ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehen.

- fachpraktischer Unterricht: Nehmen Sie an fachpraktischen Unterricht zum Beispiel an einer Fach-/ Hochschule oder Universität teil, sollte dieses Risiko versichert sein.

- Mitglied im Versicherungsombudsmann e. V.: Nur wenn Ihr Versicherer dort Mitglied ist, können Sie sich zur Schlichtung eines Streitfalls an ihn wenden.

- Internetschäden: Die Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten, etwa durch E-Mail oder im Internet, ist mit Risiken verbunden, die zur Haftung führen können. Ein guter Vertrag sollte das berücksichtigen. 

- Zusätzliche Risiken: Wer von seinem Arbeitgeber Schlüssel für die Dienstgebäude hat, für den sollte der Verlust dieser versichert sein. Das kann auch für andere Risiken gelten, wie ferngelenkte Modellfahrzeuge bis und über 15 km/h, Flugmodelle ...

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Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Wer privat Hunde oder Pferde hält oder gewerblich Tiere nutzt, sollte eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Im Gegensatz zu anderen Haustieren, wie Katzen und andere zahme Kleintiere, sind diese Tiere nicht in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.

Folgende Kriterien sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erfüllen:

Für Hunde:

- weltweiter Auslandsaufenthalt (oftmals nur mit zeitlicher Begrenzung möglich)

- Mietsachschäden an Wohnräumen: Beschädigungen der gemieteten Wohnung (zum Beispiel Türen) sollte mitversichert sein.

- privates Hüten fremder Hunde sollte eingeschlossen sein.

- Deckschäden sollten eingeschlossen sein: Ein ungewollter Deckakt kann hohe Kosten für zum Beispiel Abtreibung oder Aufzucht von Welpen verursachen.

- Welpen in der Obhut des Muttertieres sollten für mindestens sechs Monate mitversichert sein.

 

Für Pferde:

- weltweiter Auslandsaufenthalt (oftmals nur mit zeitlicher Begrenzung möglich)

- privates Tierhüter-Risiko: Übernimmt ein Bekannter für eine gewisse Zeit die Aufsicht Ihres Pferdes, so ist dessen Haftungsrisiko über Sie mitversichert.

- Flurschäden: Bissschäden an Sträuchern und Bäumen sowie etwa niedergetrampelte Felder sollten mitversichert sein.

- Fremdreiter-Risiko bei unentgeltlicher Überlassung eines Pferdes (Ansprüche des Reiters gegen den Eigentümer des Pferdes)

- Reitbeteiligungen sollten mitversichert sein: Somit sind diese im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne dem versicherten Pferdebesitzer gleichgestellt.

- Deckschäden sollten eingeschlossen sein: Ein ungewollter Deckakt kann hohe Kosten für zum Beispiel Abtreibung oder Aufzucht des Fohlens verursachen.

- Fohlen in der Obhut des Muttertieres sollten bis zu 12 Monate mitversichert sein.

 

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Dienst-Haftpflichtversicherung

Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können gegen einen geringen Zuschlag die Dienst- bzw. Amtshaftpflicht in die private Haftpflichtversicherung mit einschließen. Es geht um die Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei denen der Beamte von seinem Dienstherrn in Regress genommen werden könnte. Das ist aber erst bei grober Fahrlässigkeit möglich (die schon fast an Vorsatz grenzt). An der Geringfügigkeit des Beitragszuschlages von wenigen Euro kann man bereits erkennen, wie selten solche Regressfälle vorkommen. Es sollten die gleichen Kriterien wie in der Privathaftpflichtversicherung erfüllt werden. Zudem sollte der Verlust von Dienstschlüsseln mitversichert werden.

 

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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherungen decken in der Regel nur Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden im privaten Bereich ab. Beamte können sich – ausnahmsweise – auch gegen Regressansprüche des Dienstherrn bei Vermögensschäden versichern, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit (grob) fahrlässig verschuldet haben (Versäumen einer Frist, falsche Erhebung von Gebühren usw.).

 

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Öltank-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Wer einen Heizöltank besitzt oder unterhält, braucht eine Öltank-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung. Denn es geht hier um das mögliche Auslaufen oder Überlaufen von Heizöl und die Gefährdung von Grundwasser oder Gewässern. Das gilt erst recht, wenn der Öltank in die Erde eingegraben ist und sich in einem Trinkwassereinzugsgebiet oder in der Nähe eines Gewässers befindet. Ein Liter Heizöl kann eine Million Liter Wasser verseuchen. Sie haften nach dem Gesetz für alle Schäden und Maßnahmen (Abriss von Gebäuden, Erdaushub), die zur Abwendung von Schäden erforderlich sind. Auch wenn sich der Öltank in einem isolierten Raum im Keller befindet und regelmäßiger Kontrolle unterliegt, ist eine Öltank-Haftpflichtversicherung zu empfehlen. Haben Sie einen Flüssiggastank, sollten Sie ebenfalls eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung abschließen.


Damit der Inhaber einer Heizölanlage diese auch regelmäßig kontrolliert und wartet, wird im Versicherungsvertrag oft vereinbart, dass er sich an jedem Schaden mit 20 Prozent, mindestens mit einem Betrag von 150 Euro bis 1.000 Euro beteiligen muss. Die Beiträge richten sich vor allem nach dem Fassungsvermögen des Tanks und seiner Lage. Für unterirdische Tanks müssen Sie deutlich mehr bezahlen. Aber auch bei gleicher Leistung unterscheiden sich die Beiträge erheblich. Für kleinere Tanks im Keller müssen Sie gut 30 Euro und mehr rechnen. Bei größeren oder unterirdischen Tanks verlangen günstige Anbieter zwischen 60 Euro und 80 Euro bei einer Mindestversicherungssumme von 3 Millionen pauschal.

 

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Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Fragen Sie bitte vor dem Abschluss dieser Versicherung bei Ihrem Privathaftpflichtversicherer nach, ob Ihr Risiko evtl. dort beitragsfrei mitversichert ist. Einige Gesellschaften versichern abvermietete Räume oder auch Einliegerwohnungen und Eigentumswohnungen beitragsfrei mit bzw. gegen einen relativ geringen Zuschlag.

Wer Gewerberäume vermietet, sollte sich auch Angebote einholen für eine so genannte Mietverlustversicherung. Während Wohngebäudeversicherungen (gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden) in der Regel den Mietverlust für vermietete Wohnungen – beispielsweise nach einem Feuer – bis zu einem Jahr ersetzen, ist das bei vermieteten Gewerberäumen nicht automatisch mitversichert. Hier sollten entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden.

 

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Surfbrett-Haftpflichtversicherung

Viele Privathaftpflichtversicherer bieten die beitragsfreie Mitversicherung von Surfbrettern in unbegrenzter Anzahl an. Fragen Sie bitte vor dem Abschluss einer Surfbrett-Haftpflichtversicherung bei Ihrem Privathaftpflichtversicherer nach, ob Ihr Risiko evtl. dort beitragsfrei mitversichert ist.

 

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Boots-Haftpflichtversicherung

Auch in diesem Bereich sind Deckungssummen von mindestens drei Millionen Euro empfehlenswert. Bei der Bootshaftpflichtversicherung beginnen die Beiträge für kleine Segelboote (abhängig von der Segelfläche) und bei Motorbooten (abhängig von der Kilowatt-Leistung) bei gut 30 Euro.

 

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BdV-Gruppenversicherung für Mitglieder

BdV-Mitglieder können auch von den guten und günstigen Gruppenversicherungen profitieren.


BdV Mitgliederservice GmbH 

Postfach 15 37
24551 Henstedt-Ulzburg

Telefon: 04193-754897
Fax: 04193-754898
E-Mail: info@bdv-service.de

 

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