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BdV erinnert nach erneutem Wintereinbruch an die Schneeräumpflicht

Haftpflicht hilft bei Rutschpartie

Der mit Macht in Deutschland zurückgekehrte Winter stellt Haus- und Wohungseigentümer sowie Mieter wieder vor die Aufgabe des täglichen Schneeräumens. Der Bund der Versicherten (BdV) mahnt, den Winterdienst ernst zu nehmen: „Die Wetterfrage kann schnell zur Versicherungsfrage werden – dann nämlich, wenn ein Passant vor dem Haus oder der Wohnung zu Schaden kommt.“

Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter sind verpflichtet, für einen schnee- und eisfreien Fußweg zu sorgen. Die Pflicht, auf dem Gehweg Schnee zu räumen, gilt zumeist zwischen 8 und 20 Uhr. Verantwortlich ist der Eigentümer. Er kann aber per Mietvertrag den Mieter mit dem Schneeräumen beauftragen. Dann muss dieser für Schäden haften.

Trotzdem ist nach Einschätzung des BdV Vorsicht angesagt. Denn vergisst der Mieter den Schnee zu schieben oder schneit und friert es während dessen Abwesenheit, so haftet der Vermieter für Unfälle. Der BdV: „Stürzt ein Passant auf vereistem Boden und bricht sich ein Bein, holt sich die Krankenkasse des Geschädigten die Kosten für den Beinbruch vom säumigen Streupflichtigen wieder. Zudem drohen Schmerzensgeldforderungen.“

In solchen Fällen übernimmt die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder Eigentümers eines selbstgenutzten Einfamilienhauses alle Kosten. Will sich der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses oder vermieteten Einfamilienhauses gegen ein solches Risiko versichern, muss er eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. BdV-Tipp: „Die Haftpflichtversicherung hilft übrigens auch, unberechtigte oder überzogene Schadenersatzansprüche abzuwehren.“
 


 

v.i.S.d.P. Lilo Blunck, Henstedt-Ulzburg, 06.03.2006

 

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