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Ab wann sind Minderjährige deliktfähig?

Eine Mutter muss in einer fremden Wohnung ihre Kinder nicht unablässig im Auge haben

„Eltern haften für ihre Kinder." Auf dieses Schild mit der wohlbekannten Botschaft wird auf Baustellen nur selten verzichtet. Allerdings verkündet es nicht die ganze Wahrheit: Richtet ein Kind unter sieben Jahre einen Schaden an, geht der Geschädigte voraussichtlich leer aus. Weder Eltern noch deren private Haftpflichtversicherung müssen zahlen.

Minderjährige Kinder bis sieben Jahre, im Straßenverkehr sogar bis zum zehnten Lebensjahr, sind nicht deliktfähig. Auch wer glaubt, die Haftpflichtversicherung des Schädigers (oder seiner Eltern), begleiche den Schaden in scheinbar „klaren Fällen" stets mit Bezahlung, irrt. Lilo Blunck, Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten (BdV): „Die Versicherung versteht ihre Aufgabe ebenfalls darin, Ansprüche von Dritten abzuwehren."

„Wenn die Kinder was kaputtmachen, zahlt‘s die Haftpflicht", hören wir allenthalben. Auch Geschädigte glauben das nur zu gern und wundern sich, wenn sie am Ende leer ausgehen. Denn bei Kindern im deliktunfähigen Alter müssen Versicherungen ihre Aufgabe vorrangig darin sehen, Ansprüche abzuwehren, statt den Schaden mit Geld zu regulieren.

Erst bei „Verletzung der Aufsichtspflicht" könnte es zu Zahlungen kommen. Aber es ist beispielsweise keineswegs erforderlich, dass eine Mutter beim Besuch in der Wohnung einer Bekannten ihre drei kleine Kinder unablässig beaufsichtigt. Kommt es zu einem Schaden, wird die Versicherung nicht unbedingt zahlen müssen.

„Niemand sollte sich generell darauf verlassen, dass jeder angerichtete Schaden ganz selbstverständlich von der eigenen Versicherung bezahlt wird", mahnt Lilo Blunck, „auch wenn wir uns das manchmal vielleicht wünschten."

Es gibt allerdings sehr wohl Fälle, in denen Eltern für ihre Kinder haften müssen. Das trifft zu, wenn ein vierjähriges Kind auf dem Fußweg vor dem elterlichen Haus allein spielt. Dabei hätte es nämlich ständig beaufsichtigt werden müssen, sagt das Landgericht Lüneburg (Az 4 S 237/96). Andererseits sind Eltern nicht verpflichtet, ihr Kind beim Einkaufen unablässig bei der Hand zu halten. Anderes gilt, sagt das Landgericht Coburg (32 S 163/01), wenn schon bei kurzfristigem Loslassen mit einem Schaden zu rechnen wäre. Das könnte vielleicht auf ein Porzellangeschäft mit eng dekoriertem Warenangebot zutreffen.

Fazit: Zwar hat der Gesetzgeber mit Kindern in Sachen Deliktfähigkeit großes Nachsehen. Aber es gibt doch immer wieder Fälle, bei denen es am Ende teuer werden kann. Auch wenn der Vorwurf der mangelnden Aufsichtspflicht nur schwer nachzuweisen ist. Lilo Blunck: „Ob zur Schadensersatzleistung oder zu Abwehr von Ansprüchen - eine private Haftpflichtversicherung sollten Eltern auf jeden Fall abschließen."


 

v.i.S.d.P. Lilo Blunck, Henstedt-Ulzburg, 18.10.2006

 

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