Versicherungen verschanzen sich hinter Schutzbehauptungen
BdV-Gutachten: Kundenfreundlicher Rückkaufswert ist möglich
Wer seine Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigt, muss gegenwärtig mit herben Verlusten rechnen. Besonders verlustreich ist die Kündigung in den ersten Jahren. Denn bei der Rückerstattung von Beiträgen bedienen sich die Versicherungsgesellschaften zunächst großzügig selbst, ehe sie die kläglichen Reste an den Kunden herausrücken. Alle Versuche, dieser Selbstbedienungspraktik einen Riegel vorzuschieben, sind bisher gescheitert. Jetzt weist ein bemerkenswertes Rechtsgutachten des Bundes der Versicherten (BdV) einen verbraucherfreundlichen Weg auf. BdV-Geschäftsführerin Lilo Blunck: „Die Versicherer können sich nicht mehr so sicher sein, dass sie sich noch lange ungestört aus den Fleischtöpfen der Verbraucher nähren können.“
Der BdV kämpft seit langem gegen die fragwürdigen Regelungen über Rückerstattungen. Bisher klaffen nämlich die Summen der eingezahlten Beiträge und der Auszahlung – das ist der so genannte Rückkaufswert – zu Lasten der Versicherten weit auseinander. Weil die Versicherer die an Vertreter gezahlten Provisionen mit den Beiträgen verrechnen, "verfallen" die eingezahlten Sparbeiträge bei einer Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre beinahe völlig. Auch in den anschließenden Jahren kassiert das Unternehmen große Teile der Beiträge selbst.
Ein vom BdV in Auftrag gegebenes Gutachten widerspricht der Behauptung der Versicherungswirtschaft, dass die von der VVG-Kommission (VVG steht für Versicherungsvertragsgesetz) vorgeschlagene Neuregelung der Rückkaufswerte für Kapitallebensversicherungen mit europäischem Recht unvereinbar sei. Diese Regelung hätte den Interessen der Verbraucher besser gedient. Doch der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft legt sich quer und behauptet, eine solche Regelung gefährde das Geschäftsmodell der Lebensversicherung und sei mit dem Europarecht nicht vereinbar.
Dieser Behauptung widerspricht das von Prof. Dr. Michael Bäuerle aus Gießen für den BdV erarbeitete Rechtsgutachten. Das zeigt nämlich auf, dass nach dem europäischen Recht zwar auch für das Versicherungswesen europaweit Dienstleistungsfreiheit herrscht, der europäische Gesetzgeber habe jedoch bewusst darauf verzichtet, die unterschiedlichen Vertragsrechtssysteme der Mitgliedstaaten aneinander anzugleichen. Der Bundesrepublik bleibe daher bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts durchaus Spielraum für nationale Regelungen zum Schutz der Versicherungsnehmer. Lilo Blunck: „Damit wäre dann auch die leidige Rückkaufswert-Frage im Sinne des Verbrauchers in den Griff zu kriegen.“
v.i.S.d.P. Lilo Blunck, Henstedt-Ulzburg, 18.04.2005


