Nach Kündigung von Kapitallebensversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2001
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Wer zwischen 1994 und 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte sofort schriftlich mit seiner Versicherungsgesellschaft Verbindung aufnehmen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 hat er möglicherweise noch finanzielle Ansprüche aus seinem Vertrag. Darauf weist die Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten (BdV), Lilo Blunck, hin: „Wer sich nicht umgehend an seine Gesellschaft wendet, riskiert vielleicht die Verjährung seiner Ansprüche.“
Solche Anrechte können bestehen, wenn der Versicherer mitgeteilt hat, dass auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 9. Mai 2001 eine Klauselersetzung durch ein so genanntes Treuhänderverfahren stattgefunden hat. Lilo Blunck: „Damals wurden vom BGH wesentliche Bedingungsklauseln wegen Intransparenz für unwirksam erklärt.“
Deshalb sollten sich Betroffene umgehend an ihre Versicherer wenden und Ansprüche auf Grund der neuen BGH-Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 geltend machen. Es geht dabei um einen höheren Rückkaufswert, um eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme und die Rückzahlung des Stornoabzugs.
Zum Thema "Verjährung" solcher Ansprüche gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Deshalb rät der BdV als Deutschlands größte Verbraucherschutzorganisation auf dem Versicherungssektor, den Kontakt zur Gesellschaft umgehend aufzunehmen.
„Durch dieses 'Anmelden' des Anspruches wird die Verjährung nämlich bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt“, erläutert BdV-Geschäftsführerin Lilo Blunck. Dies ergibt sich aus § 12 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): „Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Ver-jährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.“
+ Tipp: Gleich auf dem Titel seiner Internetseite stellt der BdV (www.bundderversicherten.de) kostenlos für jedermann ein Merkblatt zum BGH-Urteil vom 12.10.2005 zur Verfügung. Darin sind auch Musterschreiben für die Anmeldung der Ansprüche enthalten.
v.i.S.d.P. Lilo Blunck, Henstedt-Ulzburg, 09.11.2005


