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Merkblatt - Betriebliche Altersvorsorge

Als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Sie beim Sparen fürs Alter nicht allein da. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Gehaltsumwandlung wird vom Staat mit Steuervorteilen und Sozialabgabenfreiheit gefördert. Haben Sie schon ein Mal nachgeschaut, ob diese Sparform für Sie in Frage kommt? Sie kann für viele Beschäftigte eine attraktive Möglichkeit sein, einen Teil des Lohnes dafür einzusetzen. Wenn der Chef freiwillig etwas in nennenswerter Höhe dazu beisteuert, kann sie sich vor allem lohnen. Besonders reizvoll kann die betriebliche Altersvorsorge für Sie als Gutverdienender sein, wenn Sie privat krankenversichert sind.

Beschäftigte können die Umwandlung des Tariflohnes allerdings nur vornehmen, wenn ihr Tarifvertrag oder der allgemein verbindliche Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht.

 

Welche Durchführungswege es gibt

Es gibt fünf Möglichkeiten:

1. Bei der Direktversicherung schließt Ihr Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für Sie ab. Das ist eine sichere Anlage, die Ihnen eine Mindestverzinsung garantiert. Es gibt sie auch als Fondspolice. Die Direktversicherung bietet sich besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen an.

2. Ihr Chef bevorzugt Pensionskassen? Das sind Versorgungseinrichtungen, die einer Lebensversicherungsgesellschaft ähneln und von einem oder mehreren Unternehmen getragen werden. Es handelt sich um eine konservative Sparform mit entsprechend hoher Sicherheit. Es gibt sie auch als Fondspolice.

3. Pensionsfonds sind ebenfalls rechtlich selbstständige Einrichtungen. Sie legen Ihre Beiträge in größerem Umfang am Aktienmarkt an. Das verspricht höhere Rendite, beinhaltet aber auch ein aktientypisches Risiko. Garantiert ist lediglich das eingezahlte Kapital.

4. Ihre Beiträge fließen in eine Unterstützungskasse? Das sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die die bAV für ein oder mehrere Unternehmen organisieren. Bei der Anlage des Vermögens ist die Unterstützungskasse frei und kann beispielsweise einen Teil in den beteiligten Betrieben belassen. Oftmals erfolgt eine Rückdeckung über ein Lebensversicherungsunternehmen.

5. Bei der Direktzusage (Sie werden davon auch schon als Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage gehört haben) zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen im Alter die Betriebsrente direkt. Er kann dafür Rückstellungen bilden. Dieses Angebot ist für das Unternehmen vergleichsweise aufwendig. Am besten geeignet sein dürfte das Verfahren für größere Firmen. Die Höhe der Rente hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Einkommensgröße.

Übrigens: Sie haben einen Anspruch auf bAV. Aber bei der Wahl der Kapitalanlagen sind Sie eingeschränkt. Denn Ihr Arbeitgeber kann den Durchführungsweg vorschreiben. Wenn eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds besteht, kann nur dort eingezahlt werden. Andernfalls können Sie verlangen, dass für Sie eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Der Arbeitgeber kann aber über den Anbieter entscheiden.

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Was Sie nicht brauchen

Sie könnten zusätzliche Leistungen wie den Schutz bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sowie für die Absicherung Ihrer Hinterbliebenen vereinbaren. Doch das sind Kostenfaktoren, die am Ende die Rendite unnötig drücken. Schließen Sie besser eine private Risikolebens- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.

Tipp: Ausnahmsweise könnte dieser Schutz über die bAV sinnvoll sein. Möglicherweise fällt nämlich die Gesundheitsprüfung nicht so streng aus. Auf diese Weise könnten Sie eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung auch dann bekommen, wenn andere Anbieter längst abgewinkt haben.

 

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Was Ihren Beitrag beeinflusst

Die Beiträge für Ihre bAV werden von Ihrem Bruttoeinkommen gezahlt. Sie müssen mit rund 191,60 Euro mindestens im Jahr (Stand 2010) rechnen. Das entspricht einem 160stel der Summe der Bezugsgröße der Rentenversicherung.

Bei der Direktzusage sowie bei der Unterstützungskasse sind alle Beiträge unbegrenzt steuerfrei. Für die Arbeitgeberbeiträge sind zudem keine Sozialabgaben fällig. Ihre Beitragsleistungen sind im Jahr bis zu 2.640 Euro sozialabgabenfrei (Stand 2010). Das sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Pensionskassen und Pensionsfonds sind 2.640 Euro sozialabgaben- und steuerfrei. Läuft Ihre bAV seit 2005, können überdies 1.800 Euro steuerfrei eingezahlt werden. Diese Regelung gilt auch für Direktversicherungen. Für alte Verträge (abgeschlossen bis Dezember 2004) können die Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit 20 Prozent besteuert werden. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Bei der Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung können Sie stattdessen auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Sie erlangen damit Zulagen für sich und für Ihre Kinder. Außerdem können Sie von einem Sonderausgabenabzug profitieren. Um in den Genuss der vollen Förderung zu kommen, müssen Sie allerdings inklusive der Zulagen einen Betrag in Höhe von vier Prozent Ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens einzahlen. Ihr Eigenanteil muss mindestens fünf Euro im Monat betragen. Die Beiträge werden von Ihrem Nettoeinkommen abgezogen.

Die Riester-Lösung könnte beispielsweise interessant sein für Arbeitnehmer mit Kindern. Besser ist es allerdings, die Riester-Möglichkeiten nicht in die bAV zu investieren, sondern über einen privaten Vertrag auszuschöpfen. Denn da sind sie allemal profitabler.

Eine Rürup-Lösung über den Betrieb ist meistens uninterressant. Im Einzelfall kann höchstens eine private Rürup-Rente in Betracht kommen. 

 

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Arbeitgeberwechsel - Angespartes mitnehmen?

 

In eine bestehende Pensionskasse, in einen Pensionsfonds und in eine Direktversicherung kann Ihr neuer Arbeitgeber einsteigen. Falls er das nicht will, können Sie alternativ die erworbene Anwartschaft auf sein Versorgungssystem übertragen. Für Zusagen, die ab 2005 gegeben wurden, ist dieser Mitnahmeanspruch gesetzlich geregelt.

Ihr  Mitnahmerecht müssen Sie aber binnen eines Jahres nach Beendigung Ihres alten Arbeitsverhältnisses wahrnehmen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt.

Übrigens: Wenn Sie die Beiträge selbst einzahlen, dann tritt die Unverfallbarkeit sofort ein. Das heißt, Ihre Anwartschaft geht beim Arbeitgeberwechsel nicht verloren. Eine gute Nachricht, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber die Beiträge voll finanziert: Sind Sie mindestens fünf Jahre in der Firma und 25 Jahre alt, sind Ihre Ansprüche unverfallbar. Das gilt für Neuzusagen ab 2009. Für Zusagen davor ist weiterhin das Alter 30 Jahre maßgeblich. Ausnahme: Solche, die ab 1. Januar 2009 fünf Jahre Bestand haben und bei denen Sie beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Mit dem Jobwechsel sind allerdings auch einige Probleme verbunden:

  • Zusagen aus der Zeit vor 2005 können nur übernommen werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Sonst bleibt nur die private Fortführung. Dann erhalten Sie aber keine steuerliche  Förderung mehr. Oder Sie stellen den Vertrag über Ihren alten Arbeitgeber beitragsfrei und vereinbaren über Ihren neuen Chef eine zweite Zusage. So bekommen Sie im Alter von beiden eine Rente.
  • Hat Ihr alter Arbeitgeber freiwillig für Sie eingezahlt, muss das Ihr neuer Chef nicht zwangsläufig auch tun.
  • Die Übertragung gilt generell nur für die bAV, aber nicht für die Zusatzversicherung wie die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Um den Schutz zu behalten, müssen Sie den kompletten Vertrag privat fortführen.
  • Wenn Sie aus einem internen Durchführungsweg (Unterstützungskasse, Direktzusage) in einen externen Durchführungsweg (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) oder umgekehrt übertragen wollen, müssen Sie Steuern bezahlen.
  • Sollten Sie vorzeitig aus der bAV aussteigen wollen, kommen Sie trotzdem frühestens mit dem 60. Lebensjahr an Ihr Geld. Nur eine sehr geringe Anwartschaft kann vorher abgefunden werden.

 

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Was Ihre Auszahlung beeinflusst

Die Leistungen Ihrer bAV liegen auf Ihrem Konto. Doch bevor Sie sich freuen, sollten Sie zum Taschenrechner greifen. Denn Sie müssen von dieser Summe noch Krankenkassenbeiträge abführen und Steuern bezahlen. Was Sie sonst noch wissen müssen, lesen Sie hier:

  • Üblicherweise findet die Auszahlung aus der bAV frühestens ab dem 60. Lebensjahr statt. Eine Ausnahme gibt es, wenn Sie bereits vor diesem Zeitpunkt eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wie zum Beispiel: Piloten.
  • Sie möchten sich statt einer monatlichen Rente Ihre bAV in einer Summe auszahlen lassen? Das geht. Allerdings wenn Sie die Riester-Förderung in Anspruch genommen haben, dann können Sie maximal über 30 Prozent des Kapitals verfügen.
  • Ihre Betriebsrente wurde aus steuerfreien Beiträgen finanziert? Dann sind die Auszahlungen sowohl als Einmalbetrag wie auch als Rente für Sie voll steuerpflichtig und schlagen mit Ihrem individuellen Steuersatz zu Buche.
    Wenn Sie dagegen Ihre Beiträge zur Pensionskasse oder zur Direktversicherung bereits pauschal versteuern, ist die Auszahlung in einer Summe bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren steuerfrei. Haben Sie sich für eine Rentenzahlung entschieden, dann wird Ihr persönlicher Steuersatz für den pauschalierten Ertragsanteil angewendet.
  • Für Ihre Betriebsrente müssen Sie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen (voller Beitragssatz). Das gilt auch für Einmalzahlungen. Hier wird zur Berechnung des Beitrages 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Versorgungsbezug angenommen – für zehn Jahre. Beträge über der Beitragsmessungsgrenze sind beitragsfrei. Auch wenn Sie Ihren Vertrag später privat weitergeführt haben, werden Sie zur Kasse gebeten. Für privat Krankenversicherte fallen allerdings weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge an.
  • Eine gute Nachricht für Hartz-IV-Empfänger: Die Ansprüche aus Ihrer bAV werden nicht beim Arbeitslosengeld II angerechnet. So bleibt Ihre bAV unangetastet.
  • Damit Sie tatsächlich in den Genuss der Vorteile der bAV kommen können, hat der Gesetzgeber gewisse Bedingungen aufgestellt: Das angesparte Kapital ist unantastbar, es darf weder von Ihnen beliehen noch veräußert und schon gar nicht darf es durch andere gepfändet werden. Sie können es auch nicht vererben. Denn es gilt: Im Todesfall erlöschen die Ansprüche auf das Kapital.

 

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Tipps zur weiteren Information

  • Mehr zur bAV finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Zusätzliche Altersvorsorge" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Individuelle Auskünfte können Sie beim Bürgertelefon bekommen (01805-6767-10 für 0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz).
  • Bei Fragen wenden Sie sich an die Personalabteilung oder den Betriebsrat Ihrer Firma.
  • Online erhalten Sie nützliche Informationen unter www.ihre-vorsorge.de (Informationsseite der „Deutschen Rentenversicherung") sowie bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge in Heidelberg: www.aba-online.de.
  • Spezialisten für eine individuelle Beratung finden Sie über folgende Berufsverbände oder Websites:
    1. Bundesverband der Rentenberater: www.rentenberater.de (fragen Sie nach „Rentenberater für bAV");
    2. Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersvorsorge und Zeitwertrenten e.V.: www.brbz.de

 

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